3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Untersuchungskosten) seien im Umfang von zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten der Staatskasse." 6. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu, setzte den Parteien mehrere Fristen und fragte sie an, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären könnten (OG GD 3). 7. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 4):