"1. Der Berufungskläger sei von den Vorwürfen - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; - der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB; und - der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vollumfänglich freizusprechen. 2. Der Berufungskläger sei für die verbleibenden Schuldsprüche mit einer angemessenen Geldstrafe von maximal 90 Tagen zu CHF 300.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen.