"1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen 1.1 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB; 1.2 der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB; 1.3 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; 1.4 der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB; 1.5 der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 300.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Seite 3/37 3. Die Verfahrenskosten betragen