Im Weiteren habe er sich der Unterlassung der Buchführung sowie der Urkundenfälschung (Verwendung einer unwahren Bilanz der F.________AG zur Täuschung des Bundesamts für Verkehr) schuldig gemacht. Der Beschuldigte soll ferner bei der Gründung der F.________AG eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet haben (Urkundenfälschung im Amt); die in der Gründungsurkunde enthaltene Erklärung, wonach der F.________AG ein Aktienkapital von CHF 100'000.00 zur Verfügung stehe, sei unwahr gewesen. Schliesslich soll B.____