{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.2 Für das Berufungsverfahren macht der Beschuldigte einen Aufwand von CHF 4'787.25 (inkl.\nAuslagen und MWST) geltend (OG GD 14/2/1). Der geltend gemachte Aufwand erscheint\nangemessen und wurde zum ordentlichen Ansatz des Anwaltstarifs berechnet. In der Kostennote ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung nicht enthalten (OG GD 14/2 S. 9). Die\nVerhandlung von anderthalb Stunden (OG GD 14) und die Nachbesprechung ist daher zusätzlich zum Aufwand gemäss Kostennote zu entschädigen. Die Kosten der anwaltlichen\nVerteidigung sind daher auf insgesamt CHF 5'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Davon sind dem Beschuldigten drei Viertel (CHF 4'125.00) zu ersetzen.\nSeite 36/37\n\nUrteilsspruch\n\n1. Es wird festgestellt, dass die mit Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug\nvom 14. Juli 2021 gegen den Beschuldigten B.________ ausgefällten Schuldsprüche betreffend Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und Unterlassung der Buchführung gemäss\nArt. 166 StGB in Rechtskraft erwachsen sind.\n\n2. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung der\nStaatsanwaltschaft wird abgewiesen.\n\n3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317\nStGB wird eingestellt.\n\n4. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Tatvorwürfen:\n\n4.1 der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB;\n\n4.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.\n\n5. Der Beschuldigte wird für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bestraft mit einer\nGesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 300.00, unter Gewährung des bedingten\nStrafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren.\n\n6. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 7'963.80 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.\n\n7. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht entschädigt.\n\n8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen\n\nCHF 4'000.00Entscheidgebühr\nCHF 80.00 Auslagen\nCHF 4'080.00Total\n\nund werden zu einem Viertel (CHF 1'020.00) dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln (CHF 3'060.00) auf die Staatskasse genommen.\n\n9. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'125.00 (Auslagen und MWST inbegriffen) aus der Staatskasse zugesprochen.\n\nDie Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den\ngesamten vom Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO).\nSeite 37/37\n\n10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage\ndes Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\n11. Mitteilung an:\n- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin lic.iur. A.________\n- erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt lic.iur. E.________\n- Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichter (zur Kenntnis)\n- Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug\n- Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv)\n\nsowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel\nan:\n- Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)\n\nObergericht des Kantons Zug\nStrafabteilung\n\nlic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\nelf\n"}