{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.5 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person\nganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf\nEntschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.\nDie Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person\nauffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung richtet sich nach dem kantonalen\nAnwaltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS\n163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgeleg-\nSeite 34/37\n\nten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT\npräzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts\nbemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Barauslagen sind zu ersetzten,\nwobei der Ersatz notwendiger Auslagen auch pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens\nCHF 1'000.00 berechnet werden kann (§ 25 AnwT).\n\n1.6 Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des\nmateriellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und\ndeshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des\nBundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.).\n\n1.7 Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, sodass der Kostenentscheid diese präjudiziert. Demzufolge ist der beschuldigten Person bei einer Auferlegung der\nVerfahrenskosten keine Entschädigung auszurichten (Urteil des Bundesgerichts\n6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1).\n\n2.\n2.1 Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird bezüglich eines Tatvorwurfs eingestellt\n(Urkundenfälschung im Amt), bezüglich zwei Tatvorwürfen (Erschleichen einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung) wird der Beschuldigte freigesprochen und betreffend\nzwei weiteren Tatvorwürfen (Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung) schuldig gesprochen.\n\n2.2 Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen (§ 10b\nAbs. 1 BeurkG, BGS 223.1). Sie hat die Beurkundung abzulehnen, wenn der Inhalt der Beurkundung offensichtlich rechtlich unmöglich, rechts- oder sittenwidrig ist (§ 9a Abs. 1 lit. b\nBeurkG). Es ist erstellt und unbestritten, dass die Gründungsvoraussetzungen einer Aktiengesellschaft nicht erfüllt waren, da die F.________AG kein frei verfügbares Eigenkapital erhielt (vgl. E. III.4.1). Entsprechend hätte der Beschuldigte die Beurkundung der Gründung der\nF.________AG gemäss § 9a Abs. 1 lit. b BeurkG ablehnen müssen. Hätte er die Beurkundung sorgfältig vorbereitet und ausgeführt, wie es § 10b Abs. 1 BeurkG verlangt, hätte er\nseinen Fehler bemerkt (vgl. E. III.4.2). Er hat unsorgfältig und damit fahrlässig gehandelt,\nwas der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung eingestanden hat. Er hat seine Pflichten\ngemäss BeurkG verletzt und haftet zivilrechtlich (§ 10d Abs. 2 BeurkG). Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte das Strafverfahren veranlasst. Folglich sind ihm trotz der zwei Freisprüche und der einen Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\n2.3 Die Verfahrenskosten wären dem Beschuldigten auch gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Die Tatvorwürfe und Anklagesachverhalte stehen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang. Bei sämtlichen Tatvorwürfen ging es um das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang seiner Tätigkeit für die F.________AG. Weiter wären sämtliche Kosten auch dann angefallen, wenn man die Einstellung und Freisprüche ausblendet. Insbesondere brachten die Editionen, die Hausdurchsuchung und die Einvernahmen für sämtliche\nTatvorwürfe relevante Sachverhaltselemente hervor.\nSeite 35/37\n\n3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Hinzu\nkommen die Auslagen. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren nur teilweise. Er\nwird zwar vom Vorwurf der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen und das Verfahren hinsichtlich der Urkundenfälschung im Amt wird\neingestellt sowie die Anschlussberufung abgewiesen, weshalb er in diesen Punkten im Ergebnis obsiegt. Jedoch obsiegt er hinsichtlich der Strafe und der Kostenregelung für das\nVorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nicht. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten\ndes Berufungsverfahrens zu drei Viertel auf die Staatskasse zu nehmen und zu einem Viertel\ndem Beschuldigten aufzuerlegen.\n\n4.\n4.1 Da dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden müssen, ist er für\nseine erbetene Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht\nzu entschädigen.\n\n"}