{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n persönlichen (Art. 8 BGFA) Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 BGFA).\nAnwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden\nim Register gelöscht (Art. 9 BGFA). Als persönliche Voraussetzung setzt Art. 8 lit. b BGFA\nvoraus, dass gegen den betreffenden Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen darf, welche mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn,\ndiese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Allgemein\ngelten namentlich Vermögensdelikte als nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar (Fellmann,\nAnwaltsrecht, 2. A. 2017, N 133). Klar mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind Urkundendelikte (Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2010 E. 2.4; Fellmann, a.a.O., N 133). Betreffend\ndie Urkundendelikte erfolgt kein Schuldspruch mehr. Wie sich die verbleibenden Schuldsprüche auf den Registereintrag und ein Disziplinarsanktion auswirken, kann hier nicht abschliessend beurteilt werden. Eine Disziplinarsanktion scheint aber sicher. Zum möglichen\nBerufsverbot bzw. zur Löschung aus dem Anwaltsregister ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner beruflichen Tätigkeit zwar klar eingeschränkt wäre, aber weiterhin als Rechtsberater tätig sein und ausserhalb des Anwaltsmonopols (vgl. für den Kanton Zug § 3 EG\nBGFA) Klienten vor Behörden und in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten könnte.\nEin \"totales\" Berufsverbot würde es für den Beschuldigten damit nicht bedeuten. Zu beachten\nist aber, dass es eine starke Einschränkung wäre, da er gemäss seinen Aussagen zu 40-\n50% als Strafverteidiger tätig sei und viele Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege habe (OG GD 14 S. 3 Ziff. 6, S. 5 Ziff. 13). Diese Tätigkeiten wären bei einem Berufsverbot bzw. der Löschung aus dem Anwaltsregister nicht mehr möglich.\n\nDie erhöhte Strafempfindlichkeit und die mögliche Disziplinarsanktion ist mit einer Reduktion\nder Strafe um zehn Tagessätze zu berücksichtigen.\n\n2.3.3 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis angesichts der\nseit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohl\nverhalten hat. Eine verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Bestimmung ist nach Ablauf\nvon zwei Dritteln der Verjährungsfrist verstrichen. Diese Zeitspanne kann unterschritten werden, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1 m.w.H.). Auch\nwenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollständig) erfüllt sind, aber die\nStraftat dennoch weit zurückliegt, kann die Strafe gemildert werden (Mathys, a.a.O., N 343).\n\nDie Verjährungsfrist für die Misswirtschaft beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und\njene für die Unterlassung der Buchführung zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Misswirtschaftshandlungen sowie die Unterlassung der Buchführung dauerten bis November\n2016 (Konkurseröffnung). Bei der Misswirtschaft sind etwas mehr als ein Drittel und bei der\nUnterlassung der Buchführung etwas mehr als die Hälfte der Verjährungsfrist verstrichen. Eine Unterschreitung der zwei Drittel rechtfertigt sich vorliegend nicht, da der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat. Somit ist die Strafe nicht zu mildern.\n\n2.4 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erweist sich dem Verschulden\ndes Beschuldigten eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als angemessen. Sowohl die Anwendung des alten als auch des neuen Sanktionenrechts führt zur gleichen Strafe. Somit ist\ndas neue Recht nicht milder und es gilt das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht.\nSeite 32/37\n\n2.5 Die Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 300.00 berechnet sich gestützt auf die Angaben\ndes Beschuldigten wie folgt:\n\nmonatliches Einkommen CHF 12'083.00\nabzgl. Pauschalabzug von 25% CHF 9'063.00\ndavon 1/30 (abgerundet) CHF 300.00\n\n2.6 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht bewähren könnte,\nsodass ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche\nMinimum von zwei Jahren festzusetzen ist.\n\n2.7 Die Staatsanwaltschaft hat eine Verbindungsbusse beantragt. In Übereinstimmung mit der\nVorinstanz ist keine Verbindungsbusse auszusprechen. Aus spezialpräventiver Sicht ist dies\nnicht notwendig, da bereits das vorliegende Strafverfahren, die Verurteilung, die Auferlegung\nder Verfahrenskosten sowie die drohenden Disziplinarmassnahmen des Anwaltsrechts ausreichend sind, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.\n\n2.8 Der Beschuldigte wird hiermit auf Art. 46 StGB hingewiesen. Begeht er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten\nverüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu\nerwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf\neinen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die\nHälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).\n\nVII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n"}