{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.1.2 Sowohl das im Tatzeitpunkt geltende als auch das aktuelle Recht sehen vor, dass in diesem\nBereich der Strafe eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ausgesprochen werden\nkönnte. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche\nFreiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere\nStrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). Zudem sind die Voraussetzungen für\neine kurze Freiheitsstrafe sowohl nach altem als aktuellem Recht nicht erfüllt (vgl. Art. 41\nAbs. 1 [a]StGB). Eine Freiheitsstrafe ist nicht geboten, um den nicht vorbestraften Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und eine Geldstrafe kann vollzogen werden. Folglich ist die Einsatzstrafe bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen festzusetzen.\nSeite 30/37\n\n2.2 Der Strafrahmen für die Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bzw. nach altem Recht bis\n360 Tagessätze. Bei der objektiven Tatschwere der Unterlassung der Buchführung sind – in\nÜbereinstimmung mit der Vorinstanz – der lange Tatzeitraum (Juli 2011 bis November 2016)\nsowie der Umstand, dass die Buchhaltung für die Jahre 2012 bis 2016 überhaupt nicht mehr\ngeführt wurde, beachtlich. Zugunsten des Beschuldigten ist zu gewichten, dass er für die\nBuchführung der F.________AG nicht die Hauptverantwortung trug (E. VI.2.1.1 oben). Das\nobjektive Verschulden wiegt insgesamt erheblich. Subjektiv liegen keine das Verschulden relativierende Umstände vor, unterliess es der Beschuldigte doch direktvorsätzlich, die Bücher\nder F.________AG führen zu lassen. Bei isolierter Betrachtung wäre mit der Vorinstanz eine\nGeldstrafe von 100 Tagessätzen auszusprechen. Wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat,\nliegt ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung der\nBuchführung und der Misswirtschaft vor. Zudem ist der Unrechtsgehalt der Unterlassung der\nBuchführung bereits in der Misswirtschaft enthalten. Angesichts dessen ist die Einsatzstrafe\nim Rahmen der Asperation um 30 Tagessätze zu erhöhen.\n\n2.3 Die verschuldensangemessene Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen ist nun anhand der\nTäterkomponenten allenfalls anzupassen.\n\n2.3.1 Der Beschuldigte ist in C.________ aufgewachsen und hier seit jjjj als Anwalt und Notar tätig.\nEr wohnt zusammen mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau in einer Eigentumswohnung.\nDer Beschuldigte erzielt ein durchschnittliches Jahreseinkommen von netto CHF 140'000.00\n- CHF 150'000.00 und hat keine Unterstützungspflichten. Im Strafregister ist er nicht verzeichnet (act. 1/1/5-6; SE GD 4/5 und 7/1/1 S. 2; OG GD 13 und 14 S. 3 Ziff. 4). Aus dem\nVorleben und den persönlichen Verhältnissen geht nichts hervor, was sich straferhöhend\noder strafmindernd auswirkt. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu gewichten (BGE 136 IV 1\nE. 2.6.4).\n\n2.3.2 Die Verteidigung machte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, beim Beschuldigten liege eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, da die Verurteilung zu einem Berufsverbot\nnach Art. 17 BGFA bzw. zur Löschung aus dem Anwaltsregister (Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1\nlit. b BGFA) führen könnte (SE GD 7/1/3 S. 16). Die Vorinstanz verneinte eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Da der Verlust der Arbeitsstelle als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen sei (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A.\n2019, N 354), müsse Gleiches für ein allfälliges Berufsverbot als Anwalt und Notar als Folge\ndes vorliegenden Schuldspruchs gelten, zumal keine weiteren erschwerenden Umstände dazukommen; der Beschuldigte sei bereits seit fast 30 Jahren als Anwalt und Notar tätig und\nhabe während dieser Zeit wohl eine ausreichende Altersvorsorge aufbauen können (OG GD\n1 E. VIII.2.8.2). Entgegen der Vorinstanz ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu bejahen (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.5; Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom\n15. September 2011 E. 4.5 [bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom\n7. Februar 2012]) bzw. können die Disziplinarsanktionen strafmindernd berücksichtigt werden\n(Mathys, a.a.O., N 381; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB\nN 161).\n\nAnwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden\nvertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. Die Aufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn die fachlichen (Art. 7 BGFA) und\nSeite 31/37\n\n"}