{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.5 Die so festgesetzte, verschuldensangemessene Strafe ist sodann allenfalls aufgrund der\nTäterkomponenten – Umstände, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben – zu\nerhöhen oder herabzusetzen. Wirken sich bestimmte Täterkomponenten nur auf die verschuldensangemessene Strafe einzelner Delikte aus, so sind die Täterkomponenten gesondert zu betrachten (Mathys, a.a.O., Rz. 488). Da dies in casu nicht der Fall ist, werden die\nTäterkomponenten erst berücksichtigt, nachdem anhand der Tatkomponenten die verschuldensangemessene Strafe für alle Delikte bzw. die daraus gebildete Gesamtstrafe festgesetzt\nworden ist.\n\n1.6 Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe (…) oder einer\nFreiheitsstrafe (…) bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht\nnotwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen\nabzuhalten. Gleiches gilt nach dem aktuellen Recht. Diesfalls bestimmt es dem Verurteilten\neine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit\neiner Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine solche Verbindungsstrafe kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten\nVollzug gewähren, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe\noder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichts\n6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese ein Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht übersteigen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4); zudem müssen die bedingte\nStrafe und die Verbindungsstrafe in ihrer Summe eine schuldangemessene Sanktion darstellen (BGE 134 IV 60 E. 7.2.3, 7.3.3). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse\nschuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und\nhöchstens drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach\nSeite 29/37\n\nden Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 bis 3 StGB).\n\n2. Strafzumessung\n\n2.1\n2.1.1 Das schwerste Delikt, zu welchem der Beschuldigte verurteilt wurde, stellt die Misswirtschaft\ngemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB dar, sodass vorab die hierfür verschuldensangemessene Strafe\nfestzusetzen ist. Der Strafrahmen für Misswirtschaft beträgt Freiheitsstrafe bis fünf Jahre\noder Geldstrafe bis 180 Tagessätze bzw. nach altem Recht bis 360 Tagessätze. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur eine Tatbestandsvariante (arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung) erfüllt hat, anders noch im vorinstanzlichen\nUrteil (vgl. E. V.). Weiter betrifft die Konkursverschleppung einen langen Tatzeitraum. Die\nVorinstanz bezifferte diesen auf Januar 2010 bis November 2016. Da der Beschuldigte den\nTatbestand durch ungenügende Kapitalausstattung nicht erfüllt hat (vgl. E. V.), kann nicht\nvon einer ihm vorwerfbaren Konkursverschleppung ab Januar 2010 (Gründung) ausgegangen werden. Der Konkurs wurde jedoch klar über mehrere Jahre verschleppt. Denn ab\n17. September 2010 wurden dem Beschuldigten zahlreiche gegen die F.________AG gerichtete Zahlungsbefehle, Pfändungsankündigungen und Konkursandrohungen zugestellt\n(act. 11/18-20) und J.________ schrieb im E-Mail vom 26. August 2011 an die Sekretärin\ndes Beschuldigten, dass in den ersten zwei Jahren Verluste bei der F.________AG angefallen seien (act. 27/183). Schliesslich war die Überschuldung der F.________AG mit gut\nCHF 500'000.00 beträchtlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten zu gewichten, dass er betreffend die Vernachlässigung der Rechnungslegung\nnicht die Hauptverantwortung trägt; gemäss interner Absprache hätte J.________ für die\nBuchhaltung der F.________AG sorgen müssen, an welche Pflicht er vom Beschuldigten regelmässig erinnert wurde. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. In\nsubjektiver Hinsicht bestehen keine Umstände, welche die Tat in günstigerem Licht erscheinen lassen, da der Beschuldigte die noch verbliebenen Misswirtschaftshandlungen mit direktem Vorsatz begangen hat. Somit bleibt es dabei, dass das Verschulden insgesamt als nicht\nmehr leicht zu bezeichnen ist. Diesem Verschulden ist eine Strafe von 120 Einheiten angemessen.\n\n"}