{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8. Die Vorinstanz sah den Tatbestand der Misswirtschaft auch durch arge Nachlässigkeit in der\nBerufsausübung als erfüllt. Dieser Schluss ist vorliegend nicht zu überprüfen, da kein\nrechtswidriger oder unbilliger Entscheid ersichtlich ist. Damit bleibt der Schuldspruch wegen\nMisswirtschaft durch die Vorinstanz bestehen und es hat kein Freispruch wegen der Tatbestandsvariante der ungenügenden Kapitalausstattung zu ergehen. Der Wegfall dieser Tathandlung wird indessen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.\n\nVI. Sanktion\n\n1. Rechtliche Grundlagen\n\n1.1 Am 1. Januar 2018 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Das alte\nRecht bleibt anwendbar, sofern das neue Recht für den Täter nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2\nStGB). Die Geldstrafe wurde auf eine verhängbare Anzahl von höchstens 180 Tagessätzen\nbeschränkt (Art. 34 StGB), die kurze bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten eingeführt\n(Art. 40 Abs. 1 StGB), das Verhältnis von Geld- und Freiheitsstrafe geregelt (Art. 41 StGB)\nund die unbedingte Geldstrafe als Verbindungsstrafe abgeschafft (Art. 42 Abs. 4 StGB). Ob\ndas neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten\nBetrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Der Richter hat die Tat sowohl\nnach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Hat\nder Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede\neinzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE\n134 IV 82 E. 6.2.1, 6.2.3, 7.1).\n\n1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das\nVorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des\nTäters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen\ndes Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).\n\n1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere\ngleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat\nund erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht\num mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist\nvorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe\nfür die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des\nStrafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen.\nDie Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag\ndes einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und\nSeite 28/37\n\nsituativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Das Gericht hat\nmithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, wobei es den jeweiligen konkreten Umständen Rechnung zu tragen hat und für jedes einzelne Delikt die Strafart festzulegen hat (sog. konkrete Methode). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium\ndie Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein\nsoziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 und E. 4; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017\nE. 1.3; 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2).\n\n1.4 Als Tatkomponenten werden sämtliche für die Strafzumessung relevanten Elemente bezeichnet, welche sich auf die eigentliche Tat und nicht den Täter beziehen. Dabei wird wiederum unterschieden zwischen der objektiven und der subjektiven Tatschwere. Die objektive\nTatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet\ndiese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden\nStrafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen\noder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet\n(BGE 136 IV 55 E. 5.6).\n\n"}