{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\nV. Tatvorwurf der Misswirtschaft\n\n1. Wie unter E. I.2.2 ausgeführt, wurde die Verurteilung wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165\nZiff. 1 StGB nicht angefochten und ist daher grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen. Um einen unbilligen Entscheid zu verhindern, ist im Hinblick auf die Strafzumessung auf den Tatvorwurf der Misswirtschaft in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO dennoch einzugehen. Die\nParteien wurden mit Schreiben vom 8. März 2022 darüber informiert (OG GD 12).\n\n2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Misswirtschaft\ndurch ungenügende Kapitalausstattung sowie arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung erfüllt hat (OG GD 1 E. V.7.1). Zutreffend hat sie den Beschuldigten nur wegen einfacher\nMisswirtschaft verurteilt, da Art. 49 Abs. 1 StGB keine Anwendung findet, wenn der Tatbestand durch mehrere Handlungen erfüllt wird, die in ihrer Gesamtheit zum Konkurs führen\n(Hagenstein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 165 StGB N 106).\nSeite 26/37\n\n3. Eine ungenügende Kapitalausstattung i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn entweder\ndas angebliche Aktienkapital gar nicht vorhanden ist (Schwindelgründung) oder für die Gründung des Unternehmens völlig unzureichend war (Donatsch, Strafrecht III, 11. A. 2018,\nS. 371; Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB N 13).\n\n4. Die Tatbestandsvariante der ungenügenden Kapitalausstattung beschrieb die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift wie folgt (SE GD 1 Ziff. 2.6.1):\n\n\"Infolge der (kaschierten) Missachtung der Gründungsvorschriften und Fehlens des gesetzlich vorgeschriebenen Aktienkapitals war die F.________AG bei ihrer Gründung bzw. bei Aufnahme ihrer operativen Geschäftstätigkeit im April 2011 nicht nur überschuldet. Aufgrund der gegebenen Verwendung\ndes von I.________ erhaltenen Darlehens (Anschaffung eines Reisecars) musste für B.________ und\nJ.________ der F.________AG klar absehbar sein, dass die F.________AG ab oder kurz nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit auch zahlungsunfähig sein musste.\"\n\n5. In ihrer Anklageschrift warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten somit eine Schwindelgründung vor, da die Gründungsvorschriften missachtet worden seien und das gesetzlich\nvorgeschriebene Aktienkapital gefehlt habe. Es wird ihm hingegen nicht auch vorgeworfen,\ndass das (angebliche) Aktienkapital von CHF 100'000.00 völlig unzureichend war.\n\n6. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Dies ist auch\nnicht umstritten. Es wird diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1\nE. V.4.1). Umstritten war und ist hingegen der subjektive Tatbestand. Die Verteidigung brachte auch bei diesem Vorwurf vor, dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass die\ngewählte rechtliche Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen I.________ einerseits und\nJ.________ resp. der F.________AG andererseits de iure dazu geführt habe, dass die Gesellschaft aufgrund der formellen Darlehensschuld nicht über genügend Kapital verfügt habe.\nDieser Vorwurf gründe auf demselben Versehen wie der Vorwurf der Urkundenfälschung im\nAmt, der dem Beschuldigten ohne jeden Vorsatz, sondern fahrlässig unterlaufen sei (SE GD\n7/1/3 S. 6-7; OG GD 14/2 S. 8). Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Der\nBeschuldigte habe den Umstand, dass das Aktienkapital der F.________AG nicht liberiert\nwurde, zumindest in Kauf genommen. Die Vorinstanz verwies für die Begründung auf ihre\nAusführungen zu den Tatvorwürfen der Urkundenfälschung im Amt und des Erschleichens\neiner falschen Beurkundung. Der Beschuldigte habe somit betreffend die ungenügende Kapitalausstattung eventualvorsätzlich gehandelt. Im Weiteren habe er aufgrund seiner Ausbildung als Anwalt und Urkundsperson in Kauf genommen, dass eine mit lediglich einem Darlehen als Startkapital ausgestattete Gesellschaft nach Abzug der Bankspesen für das Kapitaleinzahlungskonto überschuldet sei. Eventualvorsatz sei demnach auch hinsichtlich der Herbeiführung der Überschuldung zu bejahen. Daher habe der Beschuldigte durch ungenügende\nKapitalausstattung den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt\n(OG GD 1 E. V.4.2).\n\n7. Nachdem betreffend die Urkundendelikte feststeht, dass dem Beschuldigten der Umstand\nnicht bewusst war, wonach die F.________AG nicht über frei verfügbares Eigenkapital verfügte bzw. das Aktienkapital nicht liberiert wurde, muss hier das Gleiche gelten. Dem Beschuldigten war nicht bewusst, dass das Aktienkapital gar nicht vorhanden ist und es sich um\neine Schwindelgründung handelt. Folglich hat er entgegen der Vorinstanz betreffend die un-\nSeite 27/37\n\ngenügende Kapitalausstattung nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Da nur die vorsätzliche\nBegehung strafbar ist, hat der Beschuldigte den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss\nArt. 165 Ziff. 1 StGB durch ungenügende Kapitalausstattung nicht erfüllt.\n\n"}