{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist der äussere, in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt mit einer Ausnahme, der Höhe der Darlehensschuld gegenüber\nI.________, durch das Beweisergebnis rechtsgenügend erstellt. Dies wurde im Berufungsverfahren von den Parteien auch nicht beanstandet. Es wird deshalb auf die Erwägungen der\nVor-instanz verwiesen (OG GD 1 E. III.2.6-2.7).\n\n4.2 Objektiver Tatbestand\n\nBei der Eröffnungsbilanz handelt es sich um eine unwahre Urkunde, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Indem der Beschuldigte diese Urkunde dem BAV eingereicht hat, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Es wird diesbezüglich auf\ndie Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.3 und 4.1).\n\n4.3 Subjektiver Tatbestand\n\n4.3.1 Auch hier ist der subjektive Tatbestand umstritten. Während die Staatsanwaltschaft von Vorsatz ausgeht, habe der Beschuldigte nach Ansicht der Verteidigung lediglich fahrlässig gehandelt. Der Beschuldigte sei sich der Unwahrheit der Eröffnungsbilanz nicht bewusst gewesen. Es liege ein logischer Folgefehler des Denkfehlers vor, der dem Beschuldigten bei der\nGründung unterlaufen sei. Weiter habe der Beschuldigte auch nicht die Absicht gehabt, jemanden mit dieser Eröffnungsbilanz zu täuschen. Für ihn sei völlig klar gewesen, dass die\nF.________AG über das gesetzlich geforderte Mindestkapital verfügt habe. Der Beschuldigte\nhabe mit J.________ vereinbart, dass dieser sich um sämtliche finanzielle und buchhalterische Belange zu kümmern habe, und er habe diesen zur N.________Treuhand AG geschickt. Als er Monate später die von der N.________Treuhand AG erstellte Eröffnungsbilanz\nerhalten habe, habe er diese selbstverständlich für das Zulassungsgesuch beim BAV verwendet, ohne diese nochmals zu prüfen. Man könne ihm nicht ernsthaft vorwerfen, beabsichtigt zu haben, die Zulassungsbehörde zu täuschen (SE GD 7/1/3 S. 13-14; OG GD 14/2 S.\n8).\n\n4.3.2 Die Vorinstanz erachtete es als reine Schutzbehauptung, soweit der Beschuldigte behaupte,\ndie Eröffnungsbilanz ohne Kontrolle weitergeleitet zu haben. Es stehe ausser Frage, dass\nder Beschuldigte die Bilanz zumindest rudimentär angeschaut habe. Dabei habe ihm aufgrund der überschaubaren Bilanz mit je nur zwei Aktiven und Passiven sowie seines Wissens um den Darlehensvertrag zwischen der F.________AG und I.________ nicht entgehen\nkönnen, dass die Eröffnungsbilanz unwahr gewesen sei, soweit in dieser ein liberiertes Aktienkapital (Eigenkapital) in Höhe von CHF 100'000.00 und lediglich eine Darlehensschuld\nüber CHF 30'000.00 ausgewiesen wurde. Deshalb habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (OG GD 1 E. III.4.2.2).\nSeite 25/37\n\n4.3.3 Der Beschuldigte hat ausgesagt, die Eröffnungsbilanz ohne Kontrolle weitergeleitet zu haben, was angesichts der offenbar langjährigen Zusammenarbeit mit der\nN.________Treuhand AG (act. HD 4/1/16 Ziff. 9.1; OG GD 14 S. 12 Ziff. 36) und der mit\nJ.________ vereinbarten Aufgabenteilung, wonach sich dieser um die eigentliche Geschäftsführung und insbesondere die finanziellen Angelegenheiten kümmerte (act. HD 4/1/5\nZiff. 7.1), nicht abwegig erscheint. Jedoch ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass der Beschuldigte zweifellos zumindest einen kurzen Blick auf die Eröffnungsbilanz geworfen bzw.\ndiese rudimentär angeschaut hat, ist dies doch das übliche Vorgehen, wenn man Dokumente\nvorgelegt erhält. Da es sich um eine überschaubare Bilanz mit je nur zwei Aktiven und Passiven handelte und der Beschuldigte um den Darlehensvertrag zwischen der F.________AG\nund I.________ wusste, hätte ihm auffallen müssen, dass die Eröffnungsbilanz unwahr war,\nsoweit in dieser ein liberiertes Aktienkapital (Eigenkapital) in Höhe von CHF 100'000.00 und\nlediglich eine Darlehensschuld über CHF 30'000.00 ausgewiesen wurde. Da dem Beschuldigten aber bei der Gründung der F.________AG nicht bewusst war, dass die Gesellschaft\nüber kein frei verfügbares Eigenkapital verfügte, sondern es als eine \"0815-Gründung\" betrachtete, ist – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – von einem Folgefehler auszugehen; auch die Staatsanwaltschaft anerkannte, dass die (angebliche) Urkundenfälschung die\nFolge der Gründung der F.________AG mit einem Darlehen war (SE GD 7/1/2 S. 15). Wenn\ndem Beschuldigten der Umstand des fehlenden freien Eigenkapitals bei der Gründung nicht\nbewusst war, muss dies auch hier gelten. Da er von einer korrekten \"0815-Gründung\" ausging, waren die Passivpositionen nicht auffällig. Bei den unwahren Angaben auf der Aktivseite der Bilanz (Bankkonto und Bus) kann dem Beschuldigten ebenfalls kein Vorsatz vorgeworfen werden. Selbst wenn der Beschuldigte Fehler und damit unwahre Angaben für möglich\ngehalten hätte, da praktisch immer Fehler möglich sind, durfte er darauf vertrauen und hat er\nauch darauf vertraut, dass die N.________Treuhand AG, mit welcher er bereits lange zusammengearbeitet hatte (act. HD 4/1/16 Ziff. 9.1; OG GD 14 S. 12 Ziff. 36), die Bilanz korrekt\naufstellt. Somit hat der Beschuldigte nicht (eventual)vorsätzlich gehandelt. Da die fahrlässige\nBegehung nicht unter Strafe steht, erübrigen sich weitere Ausführungen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen.\n\n"}