{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Den Antrag für diese Zulassung stellten B.________ und J.________ im April 2011 auch nicht zum ersten Mal. Bereits im Januar 2010 versuchte die F.________AG diese Bewilligung zu erreichen\n(act. 15/5/25), was aber am Strafregistereintrag von J.________ scheiterte. Das Bundesamt für Verkehr forderte die F.________AG in ihrem Schreiben vom 16.03.2010 auf, eine andere Person zu melden, welche den Anforderungen an die Zuverlässigkeit gemäss Art. 5 STUG entsprach (act. 15/5/24\nff.). B.________ füllte den Antrag am 25.03.2010 erneut aus und gab eine andere Person als\nJ.________ als verantwortliche Person an (act. 15/5/20). Da diese Person aber nicht der Geschäftsleitung angehörte, was eine von diversen Bedingungen war, wurde der Antrag wiederum abgelehnt. Der\ndritte Antrag vom 08.04.2011 wurde sodann vom Bundesamt für Verkehr genehmigt: Der\nF.________AG wurde am 03.05.2011 die Lizenz Nr. xxx für den gewerblichen innerstaatlichen und\ngrenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt - gültig vom 03.05.2011 bis\n02.05.2016 -, dies obwohl der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht den wahren Tatsachen entsprach (act. 15/5/3).\"\n\n2. Rechtliche Grundlagen\n\nFür die rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III. 1) sowie zusätzlich betreffend Vorsatz und Fahrlässigkeit auf vorstehende Ausführungen in E. III.2.6.1 ff.\nSeite 23/37\n\n3. Beweislage\n\n3.1 In den beim Bundesamt für Verkehr (BAV) edierten Unterlagen befindet sich die Eröffnungsbilanz per 23. Februar 2010 der F.________AG, welche mit 25. März 2010 datiert und von\nM.________, N.________Treuhand AG, unterzeichnet ist. Die Bilanz weist folgende Aktiven\nauf: O.________-Bank KK CHF 14'638.00 und Bus Setra 328 CHF 115'362.00. Auf der Passivseite ist die Position Darlehen mit CHF 30'000.00 und das Aktienkapital mit\nCHF 100'000.00 aufgeführt (act. 15/5/13). Diese Eröffnungsbilanz wurde offensichtlich mit\ndem Antrag zur Erteilung einer Zulassungsbewilligung vom 25. März 2010, welcher beim\nBAV am 26. März 2010 einging, eingereicht; auf der Seite zwei ist als Beilage Bilanz und Erfolgsrechnung angekreuzt und mit \"(Eröffnungsbilanz)\" ergänzt. Dieser Antrag ist vom Beschuldigten unterzeichnet (act. 15/5/20-21).\n\n3.2 In den Akten befindet sich weiter ein mit 24. März 2010 datiertes Schreiben der\nN.________Treuhand AG an den Beschuldigten, welches wie folgt lautet (act. 27/69):\n\n\"Sehr geehrter Herr B.________\n\nIm Auftrage von Herrn J.________ senden wir Ihnen den Antrag für die Zulassungsbewilligung an das\nBundesamt für Verkehr zur Unterschrift und direkten Weiterleitung mit den Original-Beilagen von Herrn\nR.________. Als Beilage von unserer Seite senden Sie bitte die Eröffnungsbilanz mit. (…)\"\n\n3.3 Das Bankkonto der F.________AG bei der O.________-Bank AG wies gemäss Kontoauszug\nam 23. Februar 2010 ein Guthaben von CHF 6'419.80 auf (act. 24/2/1/86). Für den Kauf des\nBusses Setra 328 wurden am 23. Februar 2010 CHF 107'862.50 bzw. der entsprechende Betrag in Euro an die Q.________AG bezahlt (act. 24/2/1/93).\n\n3.4 Beim unter den Passiven aufgeführten Darlehen handelt es sich um die Darlehensschuld der\nF.________AG gegenüber I.________ (act. 20/1/4). Obwohl im Darlehensvertrag zwischen\nI.________ und der F.________AG in Gründung vom 16. Dezember 2009 ein Darlehen von\nCHF 130'000.00 vereinbart worden ist (act. 20/1/4-6), hat sie der F.________AG insgesamt\nnur ein Darlehen in Höhe von CHF 122'500.00 ausbezahlt (act. 23/1/4/2).\n\n3.5 Der Beschuldigte sagte zu diesem Tatvorwurf in der Schlusseinvernahme aus, dass er sich\nan die Eröffnungsbilanz nicht erinnern könne. Er habe natürlich der N.________Treuhand\nAG aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit stets vertraut. Es könne sein, dass er dieses\nDokument weitergeleitet habe. Er habe keine Ahnung gehabt, dass mit dieser Bilanz etwas\nnicht habe stimmen können. Er habe das Dokument weitergeleitet, ohne dieses zu kontrollieren (act. HD 4/1/16 Ziff. 9.1). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen. Er könne nur sagen, was er schon bei der Staatsanwaltschaft\ngesagt habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass hier etwas falsch gewesen sein solle. Er\nhabe mit Herrn N.________ zusammengearbeitet und ihm vertraut. Ihm [dem Beschuldigten]\nsei nicht bewusst gewesen, dass mit dieser Eröffnungsbilanz etwas nicht stimmen sollte\n(SE GD 7/1/1 S. 13).\n\n3.6 An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, dass er sich im Zeitpunkt des Erhalts der Bilanz und der Weiterleitung nicht bewusst gewesen sei, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei. Mit der N.________Treuhand AG habe er seit 2007 zusammengearbeitet. Er habe\nSeite 24/37\n\nAufträge für Sitzverlegungen, Gründungen, usw. erhalten und dem Treuhänder Mandate für\ndie Buchhaltung gebracht (OG GD 14 S. 11-12 Ziff. 35-36, 38).\n\n4. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung\n\n"}