{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.2.11 Die Verteidigung macht geltend, die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt sei verjährt\n(OG GD 2 Ziff. 5). Art. 317 Ziff. 2 StGB bedroht die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt\nmit Busse. Es handelt sich somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Die Strafverfolgung\nverjährt demnach in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an\ndem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Die Verjährung tritt nicht\nmehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist\n(Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte hat die unwahre Urkunde am 29. Dezember 2009\nbeurkundet und am 6. Januar 2010 (gemäss Eingangsstempel) beim Handelsregister des\nKantons Zug eingereicht (act. 21/1/9-11). Das erstinstanzliche Urteil erging am 14. Juli 2021\n(OG GD 1). Somit war die Verjährungsfrist offensichtlich bereits abgelaufen. Die Verfolgungsverjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Ein Urteil kann daher definitiv nicht ergehen und das Verfahren ist entsprechend einzustellen (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO).\n\n4.2.12 Nachdem für die Urkundenfälschung im Amt Fahrlässigkeit zu bejahen ist, gilt dies auch für\ndie Erschleichung einer falschen Beurkundung durch die Einreichung der Gründungsurkunde\nund Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister, welche lediglich Folge der Gründung\nwar (so auch die Verteidigung [SE GD 7/1/3 S. 5; OG GD 14/2 S. 7-8]). Die fahrlässige Erschleichung einer falschen Beurkundung ist nicht strafbar. Der Beschuldigte ist folglich vom\nVorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung freizusprechen.\n\nIV. Tatvorwurf der Urkundenfälschung\n\n1. Anklagesachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft legte dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last (SE GD 1\nS. 18-20, OG GD 1 E. III.2):\n\n\"Im Auftrag von J.________ erstellte M.________ von der (damaligen) N.________Treuhand AG (auch\nact. 24/2/7/44), eine mit dem 25.03.2010 datierte Eröffnungsbilanz der F.________AG per 23.02.2010\n(act. 15/5/13 = act. 27/72; act. 22/1/10, Ziff. 39, EV J.________). J.________ stellte diese am\n24.03.2010 B.________ zwecks Weiterleitung an das Bundesamt für Verkehr zu (act. 27/69-72). Diese\nvon den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Bilanz unter Ziffer 2.4) grundlegend abweichende, verfälschte\nBilanz präsentiert sich wie folgt:\n\n[Abdruck der Bilanz]\n\nGemäss dem am 27.02.2010 von der O.________-Bank für Februar 2010 erstellten und zum einen\nJ.________ und zum andern der F.________AG, zugestellten Kontoauszug erfolgten bis zum\n23.02.2010 drei Transaktionen: Dem Geldeingang von der P.________GmbH von CHF 122'284.80\nSeite 22/37\n\nstanden die Zahlungen vom 17.02.2010 von CHF 8'002.50 (inkl. Spesen von CHF 15.00) an\nB.________ (act. 24/2/1/90) und vom 23.02.2010 von CHF 107'862.50 bzw. Gegenwert an die\nQ.________AG für den Bus (act. 24/2/1/93) gegenüber (act. 24/2/1/86). Das am 23.02.2010 verbliebene Kontoguthaben betrug CHF 6'419.80 (act. 24/2/1/86).\n\nIn dieser \"Eröffnungsbilanz\" fehlte folglich nicht nur die Darlehensschuld von CHF 122'500.00 gegenüber I.________. Die Investition in den Bus wurde – annähernd um die Zahlung an B.________ bezüglich Gründungs- und Verwaltungskosten (act. 11/21, Ziff. 5.2., 1. Abs.) – ebenso überhöht dargestellt\nwie das Kontoguthaben bei der O.________-Bank.\n\nDiese \"Eröffnungsbilanz\" war notwendig, um die Erteilung einer Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmung gestützt auf Art. 3 STUG (SR 744.10) zu erhalten. Gemäss Verordnung zu diesem Gesetz muss sich das Eigenkapital auf mind. CHF 14'400.00 für das erste Fahrzeug belaufen.\nZum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist dem Antrag zur Erteilung einer Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmung daher eine Kopie der aktuellen Jahresrechnung beizulegen,\nwelche aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang besteht.\n\nDer Antrag vom 08.04.2011, gestützt auf welchen der F.________AG die Zulassungsbewilligung vom\nBundesamt für Verkehr erteilt worden ist, wurde von B.________ unterzeichnet (act. 15/5/4). Mit seiner\nUnterschrift bestätigte er, dass alle Angaben im Zusammenhang mit diesem Antrag wahrheitsgetreu\ngemacht worden sind. Dass dem nicht so war, dessen waren sich B.________ und J.________ bewusst. Beide wussten darum, dass die dem Antrag beigelegte \"Eröffnungsbilanz\" vor allem die Darlehensschuld gegenüber I.________ nicht vermerkt war und die Gesellschaft eigentlich von Beginn weg\nüberschuldet war.\n\n"}