{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe um die Möglichkeit oder das\nRisiko der Tatbestandsverwirklichung gewusst, könnte ihm ebenfalls höchstens (bewusste)\nFahrlässigkeit vorgeworfen werden. Denn der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich\ndieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Die\nSchlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, liegt jedoch desto näher, je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je\nschwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt. Zweifellos war vorliegend die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung hoch. Auch wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten grundsätzlich schwer, da er diesen offensichtlichen Fehler nicht erkannt hat. Zu\nden relevanten Umständen gehören aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der\nTathandlung. Der Beschuldigte hatte kein eigentliches persönliches Interesse daran, die\nGründung der Gesellschaft trotz des derart gestalteten Darlehensvertrages zu beurkunden.\nZwar profitierte er wirtschaftlich von der Gründung (Gebühren für Gründung und anschliessend Gebühr für Domizil und Honorar für VR-Tätigkeit), wobei dieser Profit nicht übermässig\nwar, da er gemäss seinen Aussagen für eine Gründung normal rund CHF 1'500.00 verrechne\nund er für das Mandat \"F.________AG\" einmal eine Rechnung über CHF 7'000.00 gestellt\nhabe, welche neben den Gründungskosten auch das Verwaltungsratshonorar für das erste\nJahr enthalten habe (OG GD 14 S. 8-9 Ziff. 25-26; das jährliche VR-Honorar betrug\nCHF 5'000.00 [act. 27-572], für das Domizil verrechnete der Beschuldigte zusätzlich\nCHF 1'200.00 pro Jahr [act. 27-561]). Aber die Gründung trotz des Darlehensvertrages mit\nder Gesellschaft in Gründung war – wie oben ausgeführt – nicht zwingend. Es hätten andere\nMöglichkeiten offen gestanden und der Beschuldigte hätte – in Überstimmung mit der Verteidigung (OG GD 14/2 S. 4) – das Mandat nicht verloren, wenn er eine andere Option vorgeschlagen hätte. Eine andere rechtliche Ausgestaltung hätte zu keinen Nachteilen für ihn geführt. Der Beschuldigte kannte J.________ zudem vorher nicht (OG GD 14 S. 6 Ziff. 19).\nJ.________ war somit kein Stammklient, für welchen der Beschuldigte geneigt gewesen sein\nkönnte, das Risiko einer möglichen Falschbeurkundung einzugehen bzw. ein möglicherweise\nkritisches Geschäft dennoch auszuführen. Auch standen seine wirtschaftlichen Vorteile aus\ndieser Gründung in keinem Verhältnis zu seinem Risiko, insbesondere für seine berufliche\nZukunft, bei einer Falschbeurkundung. Er hat die Beurkundung der Gründung nicht \"um jeden Preis\" vorgenommen. Es kann deshalb nicht gefolgert werden, er habe eine Falschbeurkundung hingenommen bzw. sich mir ihr abgefunden. Folglich kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen zu haben. Vielmehr hat er\ndarauf vertraut, dass die Urkunde korrekt ist, zumal es sich grundsätzlich um ein Routinegeschäft handelte. Bis zum fraglichen 29. Dezember 2009 hatte der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen bereits 100-150 Gesellschaftsgründungen gemacht. Gerade in der Routine\npassieren jedoch Fehler. Man handelt weniger vorsichtig und überdenkt und hinterfragt nicht\nmehr alles, da man es schon oft gemacht hat. In einer solchen Konstellation kann jedoch\nschwerlich davon gesprochen werden, man nehme den Fehler in Kauf, sondern man vertraut\nvielmehr darauf, dass man alles richtig macht.\nSeite 21/37\n\nZusammengefasst liegt bei der Falschbeurkundung im Amt – wie erwähnt – Fahrlässigkeit\nvor, wenn der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, namentlich bei einem (vermeidbaren) Irrtum, die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht erkennt. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Der Beschuldigte befand sich im Irrtum, dass das Aktienkapital der\nF.________AG korrekt liberiert wurde und der Gesellschaft zur freien Verfügung steht, und\nhat daher die Unrichtigkeit der Urkunde nicht erkannt. Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB fahrlässig erfüllt.\n\n"}