{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.2.9 Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte offenbar nicht zwischen J.________ und der\nF.________AG, zwei selbständigen Rechtssubjekten, klar unterschieden hat bzw. Schwierigkeiten damit hatte. Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte nämlich aus,\ndass für ihn damals die F.________AG und J.________ praktisch das gleiche gewesen seien\n(act. HD 4/1/3 Ziff. 6.3). Auch in seiner ersten Einvernahme hielt er die beiden Rechtssubjekte nicht auseinander, da er aussagte, er [J.________] habe Darlehen erhalten, das er\n[J.________] mit dem Gewinn der Gesellschaft nach einer gewissen Zeit habe zurückführen\nwollen (act. 21/1/7 Ziff. 27). Das Darlehen hat aber nicht J.________, sondern die\nF.________AG in Gründung erhalten. Wenn der Beschuldigte die F.________AG und\nJ.________ tatsächlich nicht klar unterschieden hat, ist nicht auszuschliessen, dass ihm deshalb nicht bewusst war, dass das \"Aktienkapital\" der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung\ngestanden hat, da er J.________ als eigentlichen Darlehensnehmer betrachtet hatte, trotz\ndes anders lautenden Vertrages. Dies gilt, auch wenn von einem erfahrenen Rechtsanwalt\nund Notar wie dem Beschuldigten zweifellos zu erwarten ist, dass er klar zwischen zwei unabhängigen Rechtssubjekten unterscheiden kann. Generell scheint von allen Beteiligten\nJ.________ als eigentlicher Darlehensnehmer betrachtet worden zu sein, auch wenn der\nVertrag schliesslich mit der F.________AG in Gründung geschlossen worden ist. Selbst die\nStaatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung aus, \"er [der\nBeschuldigte] wusste, dass Frau I.________ Herrn J.________ für die Gründung der AG ein\nDarlehen gewährte (…)\" (OG GD 14/3/1 S. 1).\n\n4.2.10 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte seine Pflichten als Notar, namentlich die Sorgfaltspflicht gemäss § 10b BeurkG, verletzt, wie es von ihm grundsätzlich auch eingestanden\nworden ist. Er hätte zweifellos wissen müssen, dass durch ein Darlehen die Gesellschaft kein\nfrei verfügbares Eigenkapital erhält bzw. zumindest hätte er aufgrund des mit der\nF.________AG in Gründung geschlossenen Darlehensvertrages Abklärungen treffen müssen, was er unterlassen hat. Denn auch bei einer \"0815-Gründung\" sind die Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen, was der Beschuldigte offensichtlich nicht gemacht hat. Er hätte folglich wissen müssen, dass die Erklärung in der Gründungsurkunde, wonach das Kapital zur\nfreien Verfügung der Gesellschaft steht, unwahr ist. Aufgrund der Beweislage ist jedoch nicht\nzweifelsfrei erstellt, dass ihm seine Fehlüberlegung bzw. sein Fehler bewusst war. Vielmehr\nist davon auszugehen, dass er aufgrund des von ihm unkritisch erstellten und abgeschlossenen Darlehensvertrages und der anschliessenden Gründung der F.________AG mit den bereits vorbereiteten Urkunden, ohne diese bzw. die Gründungsvoraussetzungen nochmals\nsorgfältig zu prüfen, die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung gar nicht erkannt hat.\nAuch wenn der Beschuldigte eine Fachperson ist und grundsätzlich leicht erkennbar war,\ndass die Gesellschaft kein frei verfügbares Kapital erhält, muss ihm zugestanden werden,\ndass er einen solchen Fehler bzw. eine solche Fehlüberlegung trotzdem nicht erkannt hat.\nSeite 20/37\n\nIndem der Gesetzgeber die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt auch unter Strafe gestellt\nhat, anerkannte er ja gerade, dass Fachpersonen auch Fehler begehen. Entsprechend kann\ndem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er hätte die Tatbestandsverwirklichung für\nmöglich gehalten, womit in dubio pro reo auf unbewusste Fahrlässigkeit zu erkennen ist.\n\n"}