{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.2.6 Vor der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wie ein gewährter Darlehensbetrag als Aktienkapital habe eingesetzt werden können, dass I.________ gesagt habe,\nsie werde J.________ Geld für eine Firmengründung zur Verfügung stellen und dieses Geld\nhabe dann nach einer gewissen Zeit mit Zins ratenweise amortisiert werden sollen. Er [der\nBeschuldigte] habe darin nichts Ungewöhnliches gesehen (act. 21/1/6 Ziff. 25). Der Vertrag\nüber die Gewährung eines Darlehens für die Gründung einer Gesellschaft bzw. die Gewährung eines solchen Darlehens an sich ist nichts Ungewöhnliches. Vorliegend bestand die\nUngewöhnlichkeit jedoch in den Vertragsparteien. Denn der Vertrag wurde nicht mit dem\nwirtschaftlich Berechtigten und eigentlichen Gründer J.________ geschlossen, wie dies üblich ist, sondern mit der F.________AG in Gründung. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner\nZulassung als Notar hätte dem Beschuldigten eigentlich klar sein müssen, dass dadurch keine korrekte Liberierung des Aktienkapitals erfolgt bzw. diese Konstellation hätte den Beschuldigten zumindest zu einer genaueren Prüfung und allfälligen weiteren Abklärungen veranlassen müssen, was er aber offensichtlich nicht getan hat. Durch dieses ungewöhnliche\nVertragskonstrukt war es dann eben – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (SE GD\n7/1/1 S. 5) – anschliessend gerade keine \"0815-Gründung\". Aus der Bezeichnung als \"0815-\nGründung\" ist aber zu schliessen, dass dem Beschuldigten die spezielle Konstellation offenbar nicht bewusst war. Entsprechend hat er das Risiko einer falschen Beurkundung nicht erkannt.\n\n4.2.7 Der Beschuldigte hatte gemäss seinen Aussagen die Gründung bereits vorbereitet, als der\nDarlehensvertrag abgeschlossen wurde (SE GD 7/1/1 S. 5 f.). An der Berufungsverhandlung\nerklärte er, die Urkunden wie immer seiner Sekretärin diktiert und anschliessend die vorbereiteten Urkunden auf Tippfehler korrigiert zu haben (OG GD 14 S. 5 Ziff. 15, S. 8 Ziff. 21,\nS. 9 Ziff. 27). Bei der Gründung am 29. Dezember 2009 hat der Beschuldigte offenbar einzig\ndie Daten angepasst und ansonsten keine wesentlichen Änderungen an den Urkunden vorgenommen und die Gründungsvoraussetzungen nicht nochmals überdacht, sondern ging davon aus, dass die vorbereiteten Urkunden korrekt waren. An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte denn auch aus, am 29. Dezember 2009 habe offensichtlich die Bestätigung über die Einzahlung des Aktienkapitals vorgelegen, sie hätten dann das Datum einsetzen können und die Gründung vollzogen (OG GD 14 S. 8 Ziff. 24). Da er die besondere Konstellation beim Abschluss des Darlehensvertrags offenbar nicht erkannt hatte und er von einer \"0815-Gründung\" ausging, vertraute er auf die Richtigkeit der vorbereiteten Urkunden\nund rechnete nicht mit einer Falschbeurkundung.\n\n4.2.8 Auf die Frage zur Vereinbarkeit von Ziff. 5 des Darlehensvertrags (Verzinsung des Darlehens) mit Art. 675 Abs. 1 OR gab der Beschuldigte u.a. zu Protokoll, er habe in dem Moment\nüberhaupt nicht an die nebenherlaufende Gründung gedacht (SE GD 7/1/1 S. 5). Dies ist jedoch als unglaubhaft zu beurteilen. Denn nebst der Nennung der F.________AG in Gründung als Darlehensnehmerin und der Regelung in Ziff. 2 des Vertrages, wonach vom Darlehensbetrag CHF 100'000.00 als Aktienkapital für die neu zu gründende F.________AG verwendet werden, bestimmt selbst Ziff. 5 des Darlehensvertrages, dass die Zinspflicht ab Vergütung des für die Gründung der Gesellschaft [Hervorhebung durch das Gericht] benötigten\nAktienkapitals von CHF 100'000.00 läuft (act. 20/1/4-6). Bei dieser Sachlage muss dem Beschuldigten die nebenherlaufende Gründung bewusst gewesen sein, als er die entsprechen-\nSeite 19/37\n\nde Bestimmung formulierte. Auf den entsprechenden Vorhalt an der Berufungsverhandlung\nerklärte der Beschuldigte dann auch, er könne den Zusammenhang nicht abstreiten, ihm sei\naber nicht bewusst gewesen, dass der Darlehensvertrag das Problem gewesen sei. Das habe er vielleicht nicht klar genug gesagt (OG GD 14 S. 11 Ziff. 34). Ob sich der Beschuldigten\nder nebenherlaufenden Gründung bewusst war oder nicht, ist letztlich nicht relevant. Denn\ndas Bewusstsein über den Zusammenhang bedeutet nicht automatisch, dass ihm auch die\nfehlende Liberierung bewusst war, denn eine solche Zinsvereinbarung hätte auch in einem\nVertrag mit J.________ enthalten sein können.\n\n"}