{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Zinsansprüche habe sie mit den Kosten ihrer Reisen verrechnet (act. 22/2/5 Ziff. 31). Die\nDarlehensforderung habe sie nicht im Konkurs der F.________AG eingegeben, weil die\nSchuld der F.________AG in Höhe von CHF 130'000.00 am 15. Juni 2016 von einer anderen\nGesellschaft J.________s, der K.________OÜ übernommen worden sei (vgl. act. 15/4/12;\nact. 22/2/10 Ziff. 67, 74). Gemäss diesen Aussagen stand für I.________ damals eine\nSchenkung offensichtlich nicht im Raum. Im Weiteren erwähnte der Beschuldigte erst an der\nvorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass im Zeitpunkt der Gründung angeblich auch ein\nSchenkungsvertrag möglich gewesen wäre (SE GD 7/1/1 S. 6). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte hingegen noch aus, J.________ habe zu ihm gesagt, dass\ner [der Beschuldigte] schauen solle, dass ein schriftlicher Darlehensvertrag mit der Darlehensgeberin gemacht werde; er [J.________] wolle seinen Traum der Selbständigkeit verwirklichen und habe dafür Geld organisieren können (act. HD 4/1/3 Ziff. 6.1; vgl. auch\nact. 21/1/4 Ziff. 8). Auch diese Aussagen zeigen, dass eine Schenkung nie beabsichtigt war.\nDas Argument, dass auch ein Schenkungsvertrag möglich gewesen wäre, ist deshalb als\nnachgeschobener unglaubhafter Erklärungsversuch zu würdigen.\n\nDie Vorinstanz erachtete auch einen Darlehensvertrag zwischen J.________ und I.________\noder die Aktienzeichnung durch Letztere mit späterer Übertragung der Aktien an Ersteren\naufgrund der schlechten Bonität von J.________ (vgl. den Auszug des Betreibungsamts\nL.________ vom 3. Mai 2018, gemäss welchem in den letzten 20 Jahren gegen J.________\nVerlustscheine in Höhe von CHF 115'424.75 ausgestellt wurden; act. 29/10) als keine Option\n(OG GD 1 E. II.3.2.4). Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. I.________ sagte aus,\ndass sie keine Kenntnisse über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse von\nJ.________ gehabt habe und auch keinen Betreibungsregister- und/oder Strafregisterauszug\neingeholt habe (act. 22/2/5 Ziff. 27-28). Auch über die geplante Geschäftstätigkeit der\nF.________AG wusste sie im Vorfeld der Gründung \"eigentlich nichts\" (act. 22/2/4 Ziff. 24).\nDa die finanziellen Verhältnisse I.________ offenbar nicht zu interessieren schienen, kann\nnicht gefolgert werden, dass sie keinen Vertrag mit J.________ geschlossen hätte. Denn\nauch der Vertrag mit der F.________AG in Gründung bot keine besondere Sicherheit für die\nRückzahlung des Darlehens, abgesehen vom Eigentumsvorbehalt für den Car, welcher jedoch gemäss den Aussagen des Beschuldigten erst auf seinen Vorschlag hin aufgenommen\nworden sei (act. 21/1/4 Ziff. 8; act. HD 4/1/3 Ziff. 6.1; OG GD 14 S. 9 Ziff. 28). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich weiter, dass der Darlehensvertrag nicht schon von Beginn an mit der F.________AG in Gründung hatte geschlossen werden sollen, sondern dass\nsich I.________ und J.________ erst im Rahmen der Vertragsausarbeitung mit dem Beschuldigten dazu entschlossen haben (act. 21/1/4 Ziff. 8) bzw. dass möglicherweise er [der\nBeschuldigte] gesagt habe, der Vertrag müsse wegen des Eigentumsvorbehalts mit der Firma gemacht werden (OG GD 14 S. 10 Ziff. 31; die Verteidigung führte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte habe den Vertrag mit der F.________AG vorgeschlagen [SE GD 7/1/3 S. 4]). I.________ sagte weiter aus, dass sie das Aktienkapital eigentlich Herrn J.________ hätte überweisen müssen; so habe sie die Zahlung direkt geleistet\n(act. 22/2/4 Ziff. 26). Sie hätte also das Darlehen auch an J.________ ausbezahlt. Nach dem\nGesagten ist deshalb davon auszugehen, dass I.________ den Darlehensvertrag auch mit\nJ.________ geschlossen hätte, wenn der Beschuldigte ihr erklärt hätte, dass ein Vertrag mit\nder F.________AG in Gründung aufgrund der Gründungsvoraussetzungen nicht möglich gewesen wäre, bzw. er gar nicht erklärt hätte, der Vertrag müsse mit der Firma gemacht werden. Da der Vertrag aber mit der F.________AG in Gründung geschlossen worden ist, muss\nSeite 18/37\n\ndavon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten diese \"Unmöglichkeit\" bzw. seine\nFehlüberlegung im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht bewusst war.\n\n"}