{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.2.4 Die weiteren Ausführungen der Verteidigung, wonach für alle Beteiligten klar gewesen sei,\ndass I.________ weder das Kapital zurückfordern noch Zinsen verlangen werde, es sei\ndenn, künftige Gewinne würden dies problemlos erlauben, und es sich somit zumindest materiell um Eigenkapital gehandelt habe (SE GD 7/1/3 S. 3), werden – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (OG GD 1 E. II.3.2.3) – durch die vorhandenen Beweise nicht gestützt.\nSo enthält der schriftliche Darlehensvertrag vom 11. Dezember 2009 keine Bestimmungen,\nSeite 16/37\n\nwonach Darlehensrück- und Zinszahlungen an I.________ von einem künftigen Gewinn der\nF.________AG abhingen (act. 20/1/4-6). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb eine solche zentrale Abmachung nicht schriftlich hätte festgehalten werden sollen. Zum Schutz von\nI.________, den der Beschuldigte in seinen Aussagen und auch die Verteidigung stets stark\nbetonten (SE GD 7/1/1 S. 4; SE GD 7/1/3 S. 2 f.; OG GD 14/2 S. 2 ff.), wäre es angebracht\ngewesen, dies entsprechend im Vertrag zu regeln, um irgendwelche zukünftigen Diskussionen zu vermeiden. Auf den entsprechenden Vorhalt an der Berufungsverhandlung erklärte\nder Beschuldigte, es sei mündlich abgemacht gewesen, I.________ und J.________ hätten\nüber das gesprochen, dass sie das so wollen. Zur Frage, weshalb dies nicht im schriftlichen\nVertrag festgehalten worden sei, konnte er sich jedoch nicht äussern (OG GD 14 S. 10\nZiff. 32). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf die analoge Frage, dass J.________\nund I.________ damals gesagt hätten, man könne es auch verlängern, wenn es nicht\nzurückbezahlt werden könne (SE GD 7/1/1 S. 6). Aber auch diesbezüglich enthält der Darlehensvertrag nichts. Auf diesen Umstand angesprochen, äusserte sich der Beschuldigte an\nder Berufungsverhandlung auch in dem Sinne, es sei mündlich abgemacht gewesen. Aber\nkonkret konnte er nichts dazu sagen (OG GD 14 S. 11 Ziff. 33). Sodann sagte I.________\naus, dass sie zwar keine Rückzahlungen erhalten habe, aber ihre Zinsansprüche mit den\nKosten für Reisen mit der F.________AG verrechnet habe (act. 22/2/5 Ziff. 31 f.). Dies\nbestätigte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung insofern, als er erklärte, von\nI.________ nie etwas über ausstehende Zins- oder Amortisationszahlungen gehört zu haben,\nund J.________ ihm gesagt habe, I.________ sei wieder einmal mitgekommen (OG GD 14\nS. 9-10 Ziff. 29). Dementsprechend wurden auf dem Kapital von I.________ Zinsen bezahlt,\nobwohl die F.________AG bis zum Konkurs im November 2016 nie einen Gewinn erzielte\n(act. HD 4/2/3 Ziff. 9-13; act. 27/183). Im Weiteren verzichtete I.________ nur deshalb darauf, ihre Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 11. Dezember 2009 im Konkurs der\nF.________AG einzugeben, weil die Darlehensschuld der F.________AG in Höhe von\nCHF 130'000.00 am 15. Juni 2016 von einer anderen Gesellschaft J.________s, der\nK.________OÜ, übernommen worden war (vgl. act. 15/4/12; act. 22/2/10 Ziff. 67-74). Auch\nänderte selbst ein Rangrücktritt, wie ihn der Beschuldigte annimmt (act. HD 4/1/4 Ziff. 6.5),\nnichts daran, dass es sich bei den von I.________ zur Verfügung gestellten Mitteln aus Sicht\nder F.________AG nicht um Eigenkapital (Aktienkapital), sondern um Fremdkapital handelte\n(vgl. Wüstiner, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 725 OR N 47).\n\n4.2.5 Schliesslich stand von den von der Verteidigung angesprochenen anderen Rechtsverhältnissen (SE GD 7/1/3 S. 4; OG GD14/2 S. 3-5) zumindest eine Schenkung nach Ansicht des Gerichts in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zur Diskussion. Zwar bestätigte\nI.________ mit Schreiben vom 3. Juni 2021, dass sie J.________ CHF 130'000.00 für die\nGründung der F.________AG geschenkt habe (SE GD 7/1/3/1). Dabei kann es sich aufgrund\ndes schriftlichen Darlehensvertrags vom 11. Dezember 2009 zwischen I.________ und der\nF.________AG in Gründung sowie der Aussagen von I.________ wie auch des Beschuldigten selber nur um eine Schenkung ex nunc handeln und nicht um eine, die bereits im Zeitpunkt der Gründung bestand oder zu welcher I.________ damals bereit gewesen wäre. So\nsagte I.________ aus, dass J.________ sich habe selbständig machen wollen und dafür zu\nwenig Geld gehabt habe. Sie habe ihm das Geld vorgeschossen; der Car gehöre gemäss\nVertrag eigentlich ihr (act. 22/2/3 Ziff. 14 und 18). J.________ habe sie mehr als einmal fragen müssen, ob sie ihm das Geld gebe (act. 22/2/4 Ziff. 22). Zum Vertragsabschluss sei es\ngekommen, weil sie zugesagt und auch den Zins festgelegt habe (act. 22/2/4 Ziff. 20). Ihre\nSeite 17/37\n\n"}