{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.5 Wie die Vorinstanz korrekt darlegt, ergibt sich der äussere, in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt im Übrigen aus den vorliegenden Urkunden der Gründung und der Darlehensgewährung. Es wird diesbezüglich auf die Erwägung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.2.3).\n\n4. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung\n\n4.1 Objektiver Tatbestand\n\n4.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind sich die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im\nAmt gemäss Art. 317 StGB sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss\nArt. 253 StGB erfüllt (OG GD 1 E. II.3.1.1). Auch im Berufungsverfahren wurde die Erfüllung\ndes objektiven Tatbestands von den Parteien nicht in Frage gestellt.\n\n4.1.2 Den Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand ist vollumfänglich zuzustimmen, weshalb auf diese verwiesen wird (OG GD 1 E. II.3.1.2). Die Erfüllung des objektiven\nTatbestandes der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Falschbeurkundung im\nAmt ist somit zu bejahen.\n\n4.2 Subjektiver Tatbestand\n\n4.2.1 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands bzw. ob der Beschuldigte (eventual)vorsätzlich\noder fahrlässig gehandelt hat, ist umstritten. Während die Staatsanwaltschaft Vorsatz des\nBeschuldigten annimmt, macht die Verteidigung lediglich Fahrlässigkeit geltend.\n\n4.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte vom Darlehensvertrag zwischen\nI.________ und der F.________AG in Gründung Kenntnis hatte bzw. haben musste. Denn\nder Beschuldigte hat diesen nicht nur verfasst, sondern auch als Verwaltungsrat der\nF.________AG in Gründung selber unterzeichnet (act. 20/1/4-6; SE GD 7/1/1 S. 4-5). Umstritten ist in der Hauptsache einzig, ob dem Beschuldigten bei der Gründung bzw. bei der\nBeurkundung der Gründung bewusst war, dass die F.________AG aufgrund des Darlehensvertrages kein freies Aktienkapital erhält.\nSeite 15/37\n\n4.2.3 Der Verteidigung ist vorab – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (OG GD 1 E. II.3.2.5) –\ninsofern zuzustimmen, als dass Täter gemäss Art. 317 StGB immer eine ausgebildete Fachperson ist und diese gemäss Art. 317 Ziff. 2 StGB auch fahrlässig handeln kann (SE GD\n7/1/3 S. 5; sowie sinngemäss OG GD 14/2 S. 6). Dem Argument der Verteidigung, wonach\nder Beschuldigte \"in der Hitze des Gefechts\" übersehen habe, dass das Kapital formell nicht\nliberiert sei (SE GD 7/1/3 S. 2), kann hingegen nicht gefolgt werden. Der Darlehensvertrag\nwurde am 11. Dezember 2009 abgeschlossen (act. 20/1/4-6). Am 16. Dezember 2009 verfasste der Beschuldigte ein Schreiben an die Darlehensgeberin I.________ betreffend Änderung des Pfandobjekts. I.________ hat das Schreiben wunschgemäss am 18. Dezember\n2009 gegengezeichnet (act. 20/1/7-8) und kurz darauf dürfte dieses beim Beschuldigten eingegangen sein. Ebenfalls am 16. Dezember 2009 eröffnete der Beschuldigte bei der\nH.________-Bank ein Aktienkapital-Einzahlungskonto, wobei er I.________ als Einzahlerin\nund J.________ als wirtschaftlich Berechtigten deklarierte (act. 23/1/2/1-2). Mit Schreiben\nvom 28. Dezember 2009 bestätigte die H.________-Bank sodann die Einzahlung von\nCHF 100'000.00 (act. 20/1/12). Die Gründung der F.________AG erfolgte schliesslich am\n29. Dezember 2009 (act. 20/1/9-11). Der Beschuldigte sagte zwar aus, J.________ sei bei\nder Gründung nicht dabei gewesen, da diese schnell habe gehen müssen (act. 21/1/4\nZiff. 24), was durch den Umstand gestützt wird, dass die Gründung am Tag erfolgte, als die\nEinzahlungsbescheinigung eingetroffen sein dürfte; der Beschuldigte sagte aus, dass sie am\nTag der Gründung offensichtlich die Bestätigung über die Aktienkapitaleinzahlung erhalten\nhatten (OG GD 14 S. 8 Ziff. 24). Es ist jedoch nicht unüblich, dass die Gründung vollzogen\nwird, sobald die Einzahlungsbescheinigung vorliegt, zumal der Beschuldigte auch bestätigte,\ndie Gründung bereits vorbereitet gehabt zu haben, als der Darlehensvertrag erstellt und abgeschlossen worden sei (SE GD 7/1/1 S. 5). Aufgrund der zeitlichen Abfolge kann jedenfalls\nnicht von einer \"Hitze des Gefechts\" gesprochen werden, da zwischen dem Abschluss des\nDarlehensvertrages und der Gründung über zehn Tage vergangen waren und der Beschuldigte auch dazwischen mit dem Darlehensvertrag und der Vorbereitung der Gründung zu tun\nhatte (Schreiben an die Darlehensgeberin betreffend Änderung Pfandobjekt und Eröffnung\nAktienkapital-Einzahlungskonto). Er hatte somit grundsätzlich genügend Zeit und mehrmals\ndie Gelegenheit, die Folgen bzw. Auswirkungen des Darlehensvertrages auf die Gründung\nzu überdenken. Aus dem Umstand, dass die Gründung noch im Jahr 2009 hat stattfinden\nsollen (OG GD 14 S. 8 Ziff. 23) und der 29. Dezember eine der letzten Gelegenheiten war,\nkann ebenfalls nicht auf eine \"Hitze des Gefechts\" geschlossen werden, denn die Gründungsurkunde war gemäss den Aussagen des Beschuldigten bereits vorbereitet. Sie warteten offenbar einzig auf die Bestätigung über die Aktienkapitaleinzahlung (OG GD 14 S. 8\nZiff. 24). Auch die Gründungsurkunde selbst hatte er nicht in der \"Hitze des Gefechts\" verfasst, da er diese – wie soeben erwähnt – bereits früher vorbereitet hatte bzw. diktiert hatte\nund durch seine Sekretärin erstellen liess (OG GD 14 S. 8 Ziff. 21). Ein überstürztes Handeln\nlag klarerweise nicht vor.\n\n"}