{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n tigten deklariert habe, gab der Beschuldigte an, dass dies so sein werde. Er müsse auch sagen, für ihn sei damals die F.________AG und J.________ praktisch das gleiche gewesen.\nJ.________ habe das Geld auch verwaltet und gebraucht. Er [der Beschuldigte] habe mit\ndiesem Geld nie etwas gemacht. I.________ sei damit einverstanden gewesen, dass\nJ.________ bzw. die F.________AG mit dem Geld hätten machen können, was er/sie wollte/n (act. HD 4/1/3 Ziff. 6.3). Aus seiner Sicht habe dieses Geld der Darlehensgeberin zur\nfreien Verfügung der Gesellschaft gestanden. Die Rückzahlung der Zinsen und Amortisationen hätten erst später aus dem Gewinn der Gesellschaft erfolgen sollen. I.________ habe\ngenau gewusst, dass das Geld für diese AG gebraucht werde, oder dass J.________ mit\ndiesem Geld in der Firma arbeiten würde. Er [J.________] sei ja de facto Geschäftsführer\ngewesen. Dadurch, dass die Rückzahlung und Zinszahlungen erst später aus dem Gewinn\nder Gesellschaft hätten erfolgen sollen, erachte er [der Beschuldigte] das quasi als Rangrücktrittserklärung von I.________ oder ähnlich (act. HD 4/1/4 Ziff. 6.5).\n\n3.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte grundsätzlich am bereits\nGesagten fest. Er sagte aus, erinnerlich sei J.________ zu ihm gekommen und habe die\nFirma gründen wollen. Er [der Beschuldigte] habe die Firmengründung vorbereitet. Ein zweites Mal sei J.________ wegen des Geldes gekommen, das er für die Firmengründung von\nI.________ erhalte. Das sei noch vor Weihnachten gewesen. Bei diesem zweiten Treffen habe er [der Beschuldigte] einen Vertrag gemacht, um I.________ zu schützen. An diese Formulierung habe er in der Gründung nicht mehr gedacht. Er habe für I.________ den Vertrag\nbereit gemacht, eine lange Laufzeit [vorgesehen] und dass es, wenn überhaupt, zurückbezahlt werde. Darauf habe er sich konzentriert. Und da sei ihm ein Missgeschick passiert. Er\nhabe das überhaupt nicht absichtlich so gemacht (SE GD 7/1/1 S. 4). Zum Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung gab der Beschuldigte an, ihm sei bei der Einreichung nicht bewusst gewesen, dass es ein Fehler gewesen sei. Das sei ihm erstmals bewusst geworden, als die Staatsanwaltschaft bei ihm eine Hausdurchsuchung gemacht habe.\nEr habe in der ganzen Zeit nicht gedacht, dass ihm ein Fehler passiert sein sollte. Das sei\nihm nicht bewusst gewesen. Es sei ja ansonsten eine 0815-Gründung gewesen. Auf die Frage, ob er Ziff. 6 des Darlehensvertrages mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr kompatibel\nerachte, führte der Beschuldigte aus, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das ein Fehler\ngewesen sei. Er habe J.________ und I.________ gefragt, was sie denn für eine Rückzahlung möchten. Sie hätten es nicht gewusst. Als er [der Beschuldigte] das Darlehen [den Darlehensvertrag] erstellt habe, habe er eine längere Zeitperiode für die Rückzahlung gewählt.\nEr habe in diesem Moment an diese Gesetzesbestimmung überhaupt nicht gedacht. Auch\nzum Verbot der Verzinsung des Aktienkapitals gab der Beschuldigte an, nicht daran gedacht\nzu haben. Er habe gefragt, ob sie einen Zins in den Vertrag nehmen sollen. Sie hätten ihn\nnach einem Vorschlag gefragt. Auf einmal habe es dann geheissen, sie würden 4% nehmen.\nEr habe in dem Moment überhaupt nicht an die nebenherlaufende Gründung gedacht\n(SE GD 7/1/1 S. 5). Auf den Vorhalt, dass er einerseits den Darlehensvertrag für I.________\naufgesetzt habe und gleichzeitig auch Verwaltungsrat der F.________AG sowie auch der zuständige Notar gewesen sei, und auf die Frage wie es passieren konnte, dass die Interessenwahrung einseitig auf I.________ fokussiert worden sei, erklärte der Beschuldigte, er habe die Gründung schon vorbereitet gehabt, als das mit dem Darlehen aufgetaucht sei. Er habe an diesen Passus in der Gründung gar nicht mehr gedacht. Er habe gedacht, sie erhalte\ndas Geld später zurück, dass es aus dem Gewinn bezahlt werde. J.________ habe ihm gesagt, mit einem Jahr Anlaufzeit sei dies möglich. I.________ hätte von ihm aus gesehen\nSeite 14/37\n\nauch einen Schenkungsvertrag unterschrieben. Er habe in dem Zeitpunkt überhaupt nie daran gedacht (SE GD 7/1/1 S. 5 f.). Auf den Vorhalt, dass er im Vorverfahren und sinngemäss\nauch an der Hauptverhandlung angegeben habe, die CHF 100'000.00 als Darlehen bzw.\nGründungskapital seien der F.________AG zur freien Verfügung gestanden, da die Rückzahlung der Zinsen und Amortisationen erst später aus dem Gewinn der Gesellschaft hätte erfolgen sollen und die Frage, weshalb dies nicht entsprechend schriftlich festgehalten worden\nsei, erklärte er Folgendes: Nach seiner Erinnerung hätten J.________ und I.________ schon\ndamals gesagt, dass man es auch verlängern könne, wenn es nicht zurückbezahlt werden\nkönne (SE GD 7/1/1 S. 6).\n\n3.4 An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen\nAussagen. Auf diese Aussagen sowie auf die Aussagen der im Vorverfahren einvernommenen Zeugen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.\n\n"}