{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.7 Bei der Falschbeurkundung im Amt liegt Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, namentlich bei einem (vermeidbaren) Irrtum, die inhaltliche Unrichtigkeit\nseiner Erklärung nicht erkennt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.13 vom 20. September 2016 E. 3.1.4; Boog, a.a.O., Art. 317 N 21; Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB\nKommentar, 20. A. 2018, Art. 317 StGB N 9).\nSeite 12/37\n\n3. Beweislage\n\n3.1 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, von J.________ kontaktiert worden zu sein, da dieser eine eigene Firma im Kanton Zug habe aufbauen wollen\nund dazu ein Domizil und einen VR gebraucht habe. Einmal sei auch I.________ mit\nJ.________ bei ihm gewesen. I.________ habe angegeben, J.________ Geld zur Gründung\nder Firma zur Verfügung stellen zu wollen. Es habe ein entsprechender Darlehensvertrag\naufgesetzt werden sollen. Da insbesondere ein Fahrzeug habe gekauft werden sollen, habe\ner empfohlen, eine Eigentumsvorbehaltsklausel in den Darlehensvertrag aufzunehmen. Es\nsei klar abgesprochen worden, dass die Zinsen und Amortisationen aus dem Gewinn der zu\ngründenden Gesellschaft beglichen werden sollten. Darum sei im Darlehensvertrag die erste\nRückzahlung mit Verzinsung erst ein oder zwei Jahre nach der Gründung vorgesehen worden. Schliesslich hätten J.________ und I.________ abgemacht, dass der Darlehensvertrag\nauf die Firma ausgestellt werden solle. Er habe von der Darlehensgeberin nie gehört, dass\nirgendetwas mit der Zins- oder Darlehensrückzahlung nicht klappen solle. Erinnerlich habe\nJ.________ später einen neuen Car gekauft, was auch im Darlehensvertrag entsprechend\nangepasst worden sei (act. 21/1/4 Ziff. 8). Auf Vorhalt der Gründungsurkunde (act. 25/2/18-\n24) und die Frage, ob die von der H.________-Bank bescheinigte Zahlung von seiner Sekretärin G.________ stamme, erklärte er, dass die Zahlung nicht von ihr stamme, sondern es\nsich um eine treuhänderische Gründung gehandelt habe. Die Aktien seien in der Folge von\nseiner Mitarbeiterin an den wirtschaftlich Berechtigten zediert worden. J.________ sei bei der\nGründung nicht dabei gewesen, da diese schnell habe gehen müssen (act. 21/1/6 Ziff. 24).\nAuf Vorhalt des Darlehensvertrages (act. 27/18-20) und die Frage wie ein gewährter Darlehensbetrag habe als Aktienkapital eingesetzt werden können, erklärte der Beschuldigte,\nI.________ habe gesagt, dass sie J.________ das Geld für die Firmengründung zur Verfügung stelle. Dieses Geld habe dann nach einer gewissen Zeit mit Zins ratenweise amortisiert\nwerden sollen. Er habe darin nichts Ungewöhnliches gesehen (act. 21/1/6 Ziff. 25). Auf den\nVorhalt, dass J.________ durch die unentgeltliche Zession der Aktien von G.________ zum\nNulltarif an die neugegründete F.________AG mit einem voll liberierten Aktienkapital von\nCHF 100'000.00 gekommen sei, sagte der Beschuldigte, dass er [J.________] Darlehen erhalten habe, die er mit dem Gewinn der Gesellschaft nach einer gewissen Zeit habe zurückführen wollen (act. 21/1/7 Ziff. 27).\n\n3.2 Der Beschuldigte führte in der Schlusseinvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft aus,\ndass J.________ damals Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Dieser habe seinen Traum\nder Selbständigkeit verwirklichen und eine AG gründen wollen. J.________ habe dafür Geld\norganisieren können; er [der Beschuldigte] solle schauen, dass ein schriftlicher Darlehensvertrag mit der Darlehensgeberin [I.________] gemacht werde. Die Dame sei auch zu dieser\nZeit oder bei der Gründung bei ihm im Büro gewesen. Das Geld hätte nach einem gewissen\nlängeren Zeitraum von der AG aus dem erwirtschafteten Gewinn der Gesellschaft zurückbezahlt werden sollen. Dies betreffe die Zins- und Amortisationszahlungen. Nach seiner Erinnerung sei das mehr als ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit gewesen. Es sei auch\ndiskutiert worden, dass die Raten nicht allzu hoch sein sollten. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass die AG einen Bus kaufen würde. Er [der Beschuldigte] habe dann vorgeschlagen, einen Eigentumsvorbehalt in den Darlehensvertrag aufzunehmen (act. HD 4/1/3\nZiff. 6.1). Zum Vorhalt, dass er bei der Eröffnung des Aktienkapital-Einzahlungskontos bei\nder H.________-Bank I.________ als Einzahlerin und J.________ als wirtschaftlich Berech-\nSeite 13/37\n\n"}