{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.6 Der subjektive Tatbestand von Art. 253 StGB und Art. 317 Ziff. 1 StGB erfordert Vorsatz und\nTäuschungsabsicht. Eventualvorsatz genügt. Täuschungsabsicht setzt voraus, dass der\nTäter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) will. Anders als bei Art.\n251 StGB ist Vorteils- oder Schädigungsabsicht nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 253\nStGB N 28, Art. 251 StGB N 182, Art. 317 StGB N 18-19). Die Urkundenfälschung im Amt\nkann nach Art. 317 Ziff. 2 StGB auch fahrlässig begangen werden.\n\n2.6.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf\nnimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Letztere Variante beschreibt den sogenannten Eventualvorsatz.\nFahrlässig begeht hingegen ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens\naus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf\nnicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn\nder Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).\n\n2.6.2 Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des\nTatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich\nist, dass der Täter den Erfolg \"billigt\" (BGE 133 IV 222 E. 5.3). Der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss auch um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, vertraut aber (aus\npflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg\nnicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde\nSeite 11/37\n\n(BGE 130 IV 58 E. 8.3). Eine unbewusste Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter an\ndie Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. der Tatbestandsverwirklichung überhaupt nicht\ndenkt, wenn er die Gefahr nicht sieht, obgleich er sie hätte sehen sollen und sehen können,\nwenn also die fehlende Voraussicht auf pflichtwidriger Unvorsichtigkeit beruht (Urteil des\nObergerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2006, RBOG 2006 Nr. 22, E. 2aa).\n\n2.6.3 Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall\nschwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde\nTäter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich\nder Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes\nüberein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin\nnicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol über\ndie Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es\nwerde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde\nTäter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit\nihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, \"will\" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.\nNicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg \"billigt\" (BGE 130 IV 58 E. 8.3).\n\n2.6.4 Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist\n– regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die\nihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,\nwenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass\ndie Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt\ndie Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der\nTatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die\nWahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch\ndie Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören. Der Schluss, der Täter\nhabe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus\nder Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung\nbewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird – wie ausgeführt – auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt\n(BGE 130 IV 58 E. 8.4).\n\n"}