{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Sodann legte B.________ die öffentlich beurkundete Gründungsurkunde inklusive Beilagen dem Handelsregisterführer des Kantons Zug vor, täuschte auch diesen über das Vorhandensein des Aktienkapitals und erschlich so den Eintrag der F.________AG mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 ins\nHandelsregister.\"\n\n2. Rechtliche Grundlagen\n\n2.1 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB macht sich schuldig,\nwer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift\noder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.\n\nDie Tathandlung gemäss Art. 253 StGB besteht darin, dass eine inhaltlich unwahre Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen durch Täuschung des zur Beurkundung Berufenen bewirkt wird. Hierfür bedarf es keines arglistigen Vorgehens, sondern einer blossen Irreführung,\nwelche in einfachen Falschangaben gegenüber der Urkundsperson bestehen kann (Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. A. 2017, S. 174).\n\n2.2 Der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB machen sich Beamte\noder Personen öffentlichen Glaubens schuldig, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen. Nach Art. 317 Ziff. 2 StGB kann der Tatbestand auch fahrlässig erfüllt werden.\n\n2.3 Notare sind Personen öffentlichen Glaubens (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 317\nStGB N 2).\n\n2.4 Nach Art. 629 Abs. 2 OR zeichnen die Gründer im Errichtungsakt der Aktiengesellschaft die\nAktien und stellen fest, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind, die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen und die gesetzlichen und statutarischen\nAnforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind. Die Zeichnung bedarf nach Art. 630\nOR zu ihrer Gültigkeit insbesondere einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten. Die Leistung der versprochenen Einlage muss\ndie Gesellschaft in die Lage versetzen, über die Mittel frei zu verfügen. Legen die Aktionäre,\nentgegen den publizierten Darstellungen, weniger werthaltige Aktiven in die Gesellschaft ein,\nals der Ausgabebetrag verlangt, so liegt ein Gründungsschwindel vor (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2019, § 1 N 172). Das Aktienkapital steht der Gesellschaft nicht zur freien\nVerfügung, wenn ihr dieses nur als Darlehen gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts\n6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2.1 und 1.4.3; das Bundesgericht wies in diesem\nFall die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Januar\n2016 ab).\n\n2.5 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der\nder wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Dies er-\nSeite 10/37\n\nfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem\nSchriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien\ndie Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.1; Boog, a.a.O., Art. 317 StGB N 5).\n\nNach der Rechtsprechung beglaubigt die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft nicht nur die Abgabe der Erklärungen durch die Gründer, sondern leistet auch\nGewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit\nauch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Die Rechtsprechung bejaht daher in Fällen der blossen Scheinliberierung des Gesellschaftskapitals, wenn\ndie Urkundsperson getäuscht wird, den Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (Urteile des Bundesgerichts 6B_17/2013 vom 13. Juni\n2013 E. 3.2; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1.2). Dasselbe gilt hinsichtlich der\nAnmeldung und Eintragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2011 vom 11. August 2011 E. 5.1.2 m.w.H.).\n\nSoweit die Urkundsperson um die Unrichtigkeit der von ihr beurkundeten Erklärung weiss,\nmacht sie sich der Falschbeurkundung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbar.\nSoweit sie von der inhaltlichen Unwahrheit der Willens- und Wissenserklärungen der Parteien positive Kenntnis hat, darf sie mithin die Erklärungen nicht öffentlich beurkunden (Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_17/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2).\n\n"}