{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Vorliegend sind die Aussagen des Beschuldigten für die Beurteilung des Tatbestands von\nentscheidender Bedeutung. Der Beschuldigte hatte ein durchaus legitimes, persönliches Interesse daran, den Sachverhalt in einem für ihn günstige(re)n Licht zu schildern, standen für\nihn doch eine Verurteilung und ein Eintrag im Schweizerischen Strafregister (Art. 366 Abs. 2\nlit. a StGB) sowie seine berufliche Zukunft als Rechtsanwalt und Notar auf dem Spiel. Dies\nallein bedeutet jedoch – wie erwähnt – noch nicht, dass seine Aussagen per se weniger\nglaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. Trotz dieses legitimen Interesses des Beschuldigten ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen,\ndass er kein wirkliches persönliches Interesse daran hatte, die Gründung der Gesellschaft\ntrotz des derart gestalteten Darlehensvertrages zu beurkunden. Zwar profitierte er, wenn\nauch nicht übermässig, wirtschaftlich von der Gründung (Gebühren für Gründung und anschliessend Gebühr für Domizil und Honorar für VR-Tätigkeit), aber die Gründung in dieser Art,\nd.h. mit dem Darlehensvertrag mit der Gesellschaft in Gründung, war nicht zwingend. Denn\nwie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, war die gewählte Variante nicht die einzig mögliche. Zudem bestand ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Profit\ndurch dieses Geschäft und dem Risiko für seine berufliche Existenz (zum Ganzen:\nE. III.4.2.10). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in sämtlichen Einver-\nSeite 8/37\n\nnahmen gleich geäussert hat. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung aufgrund des subjektiven Eindrucks des Gerichts auch als grundsätzlich\nglaubhaft zu beurteilen.\n\nIII. Tatvorwürfe der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der Urkundenfälschung im Amt\n\n1. Anklagesachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten im Rahmen ihrer Anklageschrift vom\n27. März 2020 den nachfolgenden Anklagesachverhalt vor (SE GD 1 S. 2-3, OG GD 1\nE. II.2):\n\n\"Am 29.12.2009 gründete G.________, Sekretärin von B.________, die F.________AG (act. 25/2/18-\n23). G.________ bestätigte, dass sie sämtliche 100 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00 gezeichnet habe. Sie verpflichtete sich bedingungslos, die dem Ausgabebetrag von CHF 1'000.00 pro Aktie entsprechenden Einlagen von insgesamt CHF 100'000.00 sofort in bar zu leisten. Der Betrag von\nCHF 100'000.00 stand gemäss Gründungsurkunde zur freien Verfügung der Gesellschaft und war bei\nder H.________-Bank hinterlegt. Urkundsperson bei dieser Gründung war B.________.\n\nB.________ wurde anlässlich der Gründung zum einzigen Verwaltungsrat der F.________AG bestellt\n(act. 25/2/20). Als Verwaltungsrat meldete B.________ am 29.12.2009 die F.________AG zur Eintragung in das Handelsregister des Kantons Zug an (act. 25/2/34).\n\nFür die Aktien-Kapital-Einzahlung hatte B.________ am 16.12.2009 bei der H.________-Bank ein entsprechendes Konto eröffnet (act. 23/1/2/1+2). Gegenüber der Bank deklarierte er I.________ als Einzahlerin (act. 23/1/2/1); als wirtschaftlich Berechtigten gab er J.________ an (act. 23/1/2/2).\n\nI.________ überwies der F.________AG in Gründung am 23.12.2009 CHF 122'500.00 auf das AK-\nKonto. Sie begründete die Zahlung mit \"Vergütung an F.________AG gem. Auftrag von I.________\"\n(act. 23/1/4/1+2). Diese Einzahlung bestätigte die H.________-Bank am 28.12.2009 B.________ im\nHinblick auf die Gründung der F.________AG (act. 23/1/2/3+4).\n\nDas Gründungskapital stand der F.________AG so aber nie zur freien Verfügung bzw. es wurde zu\nkeiner Zeit liberiert. Die Gründerin der F.________AG, G.________, leistete ebenso wenig eine Barzahlung wie der wirtschaftlich Berechtigte, J.________. Die Zahlung I.________s als Gründungskapital\nzu verwenden, war unstatthaft. Mit dieser Zahlung erhielt die F.________AG nämlich nicht Aktienkapital, sondern ein Darlehen, welche Schuld sie vertraglich mit Zins zurückzuzahlen hatte. Mit dem \"Darlehensvertrag mit Eigentumsvorbehalt\" vom 11.12.2009 wurde zwischen I.________, [Wohnsitz], und\nder F.________AG in Gründung, vertreten durch B.________, die Gewährung eines Darlehens von\nCHF 130'000.00 vereinbart (act. 20/1/4-6). Davon sollten CHF 100'000.00 als Aktienkapital für die neu\nzu gründende F.________AG verwendet und der Rest von CHF 30'000.00 nach der Gründung der\nF.________AG vergütet werden. Infolge unterbliebener Liberierung des Aktienkapitals war die\nF.________AG bei ihrer Gründung ohne Eigenkapital.\n\nObschon B.________ darum wusste, dass das Aktienkapital nicht liberiert war, J.________ auch eine\nNachliberierung nicht vornehmen wird bzw. mangels finanzieller Mittel nicht zu liberieren vermochte,\nSeite 9/37\n\nerstellte B.________ die Gründungsurkunde, welche von G.________ unterzeichnet worden ist. Er ermöglichte auf diese Weise die öffentliche Beurkundung der F.________AG, welche gleich von ihm vorgenommen worden ist.\n\n"}