{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des \"angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht\nstreitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei\nstrittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der\nVorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung\nals unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018\nE 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\n\nII. Einleitendes zur Beweiswürdigung\n\n1. Rechtliche Grundlagen/Allgemeines\n\n1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Gleiches ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für\ndie beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und stets mögliche Zweifel, dass die wirkliche\nSachlage anders sein könnte, genügen indessen nicht, solange vernünftige Zweifel an der\nSchuld ausgeschlossen sind (BGE 127 I 38 E. 2; dazu auch BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2-4).\nDas Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen\nÜberzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO); bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der\ntatsächlichen Voraussetzungen der in der Anklage umschriebenen Tat, geht das Gericht von\nder für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Gericht nicht von\neinem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn\nSeite 7/37\n\nbei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich\ndieser so verwirklicht hat. Relevant sind jedoch nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die\nsich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den\nfür die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz \"in dubio pro\nreo\" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante\nZweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1).\n\n1.2 Bei der Beurteilung von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit der Person selbst und\nder Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Dabei kommt der allgemeinen bzw. persönlichen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer\nkonkreten Aussage eine vergleichsweise untergeordnete Rolle zu. Damit Aussagen als zuverlässig gewürdigt werden können, sind sie auf das Vorhandensein von Realitätskriterien\nund umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 128 I 81 E. 2;\nUrteil des Bundesgerichts 6B_77/2009 vom 4. Mai 2009 E. 3.6; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit\nvon Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 32 f.; vgl. zu den einzelnen Glaubhaftigkeitskriterien auch: Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81\n[1985] S. 53 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 313 ff.).\n\n1.3 Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich\nein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend\ndarzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu\nrechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger\nglaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.\n\n2. Allgemeine Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten\n\n"}