{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen\nPunkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht\nangefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit\nder beschuldigten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen\nbeschränkt. Eine umfassende, freie Überprüfung (auf blosse Unangemessenheit) ist damit\nausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell\noder formell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend\nbei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger\nBeschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. In Ermessensentscheide der\nVorinstanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür. Macht das Berufungsgericht von Art. 404\nAbs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorher zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 m.H.). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder\ninneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von\nArt. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.).\n\n2.2 Die Berufung des Beschuldigten ist gegen die Ziffern A.1.3 (Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), A.1.4 (Schuldspruch wegen Erschleichung\neiner falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB), A.1.5 (Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), A.2. (Strafe) und A.3. (Verfahrenskosten) des vorinstanzlichen Urteils gerichtet. Die anderen Ziffern blieben unangefochten\nund wurden auch nicht zum Gegenstand der Anschlussberufung. Folglich sind die Ziffern\nA.1.1 (Schuldspruch wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB) und A.1.2 (Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB) grundsätzlich in\nRechtskraft erwachsen und dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Wie im nachfolgenden zu zeigen sein wird, ist der Schuldspruch wegen Misswirtschaft jedoch teilweise zu\nüberprüfen (vgl. E. V). Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziffer A.3.) ist\nsodann von Amtes wegen ohnehin neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO).\n\n3. Vorliegend hat nur der Beschuldigte eine eigene Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft erhob indessen betreffend Ziffer A.2. (Strafe) Anschlussberufung. Daher darf das Urteil der\nVorinstanz in diesem Punkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, d.h.\ndas Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift nicht.\n\n4.\n4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen\nBeweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare\nSeite 6/37\n\nBeweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1\nStPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).\n\n4.2 Von Seiten der Parteien wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) keine Beweisanträge gestellt. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen, umfassenden Beweise weiter zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Einvernahme\ndes Beschuldigten und den Parteivorträgen an der Berufungsverhandlung, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.\n\n"}