{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu, setzte den\nParteien mehrere Fristen und fragte sie an, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen\nBerufungsverfahrens einverstanden erklären könnten (OG GD 3).\n\n7. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und\nstellte folgende Anträge (OG GD 4):\n\n\"1. Die Berufung von B.________ sei abzuweisen.\n\n2. Dispoziffer A.2. des erstinstanzlichen Urteils vom 14. Juli 2021 sei aufzuheben.\n\n3. B.________ sei stattdessen zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter\nGewährung des bedingten Strafvollzugs, sowie mit einer Busse von CHF 7'500.00, bei einer\nProbezeit von zwei Jahren. Bei Nichtbezahlen der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von\n75 Tagen anzusetzen.\n\n4. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 14. Juli 2021 zu bestätigen,\nsoweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n5. Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens seien B.________ aufzuerlegen.\"\n\nSie verzichtete überdies auf die Stellung von Beweisanträgen und erklärte, dass sie sich der\nDurchführung des schriftlichen Verfahrens grundsätzlich nicht entgegensetze.\n\n8. Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2021 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Verteidigung zu und setzte ihr Frist um allenfalls Nichteintreten zu beantragen.\nGleichzeitig erstreckte sie der Verteidigung die Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge\nund zur Äusserung zum schriftlichen Verfahren (OG GD 6).\nSeite 4/37\n\n9. Die Verteidigung erklärte mit Schreiben vom 12. November 2021 auf einen Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie die Stellung von Beweisanträgen zu verzichten. Weiter verlangte sie namens des Beschuldigten eine mündliche Berufungsverhandlung (OG GD 8).\n\n10. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass kein\nAntrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung eingegangen ist sowie dass die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nicht erfüllt sind\n(OG GD 9).\n\n11. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den\n24. März 2022 festgesetzt (OG GD 10). Der Beschuldigte wurde separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 11).\n\n12. Mit Schreiben vom 8. März 2022 informierte die Verfahrensleitung die Parteien, dass das Gericht gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO auch den Schuldspruch wegen Misswirtschaft teilweise zu überprüfen haben werde (OG GD 12).\n\n13. Am 24. März 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Staatsanwaltschaft,\nder erbetene Verteidiger und der Beschuldigte teilnahmen.\n\n14. Die Verteidigung hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen im Wesentlichen fest, beantragte zusätzlich die vollumfängliche\nAbweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und präzisierte ihren Antrag betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (OG GD 14/2 S. 10). Die Verteidigung reichte\neine Kostennote ein (OG GD 14/2/1). Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre in der Anschlussberufung gestellten Anträge (OG GD 14/3 S. 2).\n\n15. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 14 S. 16).\n\nErwägungen und Begründung des Urteils\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n1. Die Verteidigung des Beschuldigten hat fristgerecht zuerst Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht und es wurde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.\n\n2.\n2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner\nBerufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht\n(Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4\nSeite 5/37\n\n"}