{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-32_2022-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf3ee337c2fbf26b87a9f001ffc52f9584d5a8802281d798283bb8092d45bbe080cbfdd5b9dd7ed142fe57e9ce65b01d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_32", "Checksum": "80b351ae45c1eaa3b697fafe87400784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "54bcf375be35c03072c02cfa82a78196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2022 S 2021 32\nRegeste:\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\nStrafabteilung S 2021 32\n\nOberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident\nOberrichter Dr.iur. A. Staub\nErsatzrichterin lic.iur. A. Amsler Mercier\nGerichtsschreiber MLaw F. Eller\n\nUrteil vom 24. März 2022\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,\nvertreten durch Staatsanwältin lic.iur. A.________,\nAnklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,\n\ngegen\n\nB.________, geb. tt.mm.jjjj in C.________, von C.________, wohnhaft in D.________,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,\nBeschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,\n\nbetreffend\n\nMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen\nBeurkundung sowie Urkundenfälschung im Amt\n\n(Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nEinzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 14. Juli 2021; SE 2020 22)\nSeite 2/37\n\nSachverhalt und Überblick über das Verfahren\n\n1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend Staatsanwaltschaft) warf B.________\n(nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 27. März 2020 Misswirtschaft vor; er soll\nim Zeitraum Dezember 2009 bis November 2016 als Verwaltungsrat durch ungenügende Kapitalausstattung, leichtsinniges Benützen von Kredit und arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung die Überschuldung der F.________AG herbeigeführt sowie verschlimmert haben.\nIm Weiteren habe er sich der Unterlassung der Buchführung sowie der Urkundenfälschung\n(Verwendung einer unwahren Bilanz der F.________AG zur Täuschung des Bundesamts für\nVerkehr) schuldig gemacht. Der Beschuldigte soll ferner bei der Gründung der\nF.________AG eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet haben (Urkundenfälschung im Amt); die in der Gründungsurkunde enthaltene Erklärung, wonach der\nF.________AG ein Aktienkapital von CHF 100'000.00 zur Verfügung stehe, sei unwahr gewesen. Schliesslich soll B.________ durch Täuschung den Eintrag der F.________AG mit\neinem Aktienkapital von CHF 100'000.00 im Handelsregister des Kantons Zug erschlichen\nhaben (Erschleichung einer falschen Beurkundung; OG GD 1 S. 2 Ziff. 1, SE GD 1).\n\n2. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend:\nVorinstanz) fand am 10. Juni 2021 statt (SE GD 7/1). Dabei wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (SE GD 7/1/1). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit,\ndass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SE GD 7/1\nS. 10).\n\n3. Am 15. Juli 2021 versandte die Vorinstanz das Urteil vom 14. Juli 2021 im Dispositiv (SE GD\n7/1/7). Dieser Urteilsspruch wurde von den Parteien am 16. Juli 2021 in Empfang genommen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 (Postaufgabe: gleichentags) meldete die Verteidigung\nnamens und im Auftrag des Beschuldigten schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD\n4/7).\n\n4. Die Vorinstanz versandte sodann am 6. September 2021 das begründete Urteil, welches der\nStaatsanwaltschaft am 6. September 2021 und der Verteidigung am 7. September 2021 zugestellt wurde (SE GD 8/1 und 8/1/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt:\n\n\"1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen\n1.1 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB;\n1.2 der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB;\n1.3 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB;\n1.4 der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB;\n1.5 der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.\n\n2. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 300.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.\nSeite 3/37\n\n3. Die Verfahrenskosten betragen\n\nCHF 4'228.80Untersuchungskosten\nCHF 3'500.00Entscheidgebühr\nCHF 235.00 Auslagen\nCHF 7'963.80Total\n\nund werden dem Beschuldigten auferlegt.\"\n\n5. Am 27. September 2021 (Postaufgabe: 24. September 2021) reichte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten eine Berufungserklärung bei der Strafabteilung des\nObergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Dabei stellte sie folgende Anträge\n(OG GD 2):\n\n\"1. Der Berufungskläger sei von den Vorwürfen\n- der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB;\n- der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB; und\n- der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB\nvollumfänglich freizusprechen.\n\n2. Der Berufungskläger sei für die verbleibenden Schuldsprüche mit einer angemessenen Geldstrafe von maximal 90 Tagen zu CHF 300.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei\neiner Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen.\n\n3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Untersuchungskosten) seien im Umfang von\nzwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten der Staatskasse.\"\n\n"}