Anderseits ist aber auch in Anschlag zu bringen, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren faktisch immer wieder die gleichen Argumente vortrug, sehr umfassende Rechtsschriften einreichte bzw. einreichen liess und dadurch den Lese- und Bearbeitungsaufwand des Gerichts deutlich erhöhte. 5. Aufgrund der vollumfänglichen Kostenpflicht kann dem Beschuldigten für das gesamte Strafverfahren keine Entschädigung ausgerichtet werden. Seite 53/54 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 16. Juli 2021 mit Bezug auf folgende Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen ist: