4. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung in keiner Weise durchdringt, mit allen Anträgen unterliegt und letztlich der Entscheid der Vorinstanz einzig mit Bezug auf die Sanktionshöhe nur unwesentlich abgeändert wird, sind ihm sodann auch die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist sodann zu berücksichtigen, dass das Hin und Her zwischen mündlichem und schriftlichen Verfahren nicht durch den Beschuldigten zu verantworten war. Anderseits ist aber auch in Anschlag zu bringen, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren faktisch immer wieder die gleichen