- die Hälfte der Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu tragen. Auf eine solidarische Haftbarkeit für die gesamten Kosten ist indessen angebrachtermassen zu verzichten (vgl. dazu bereits die Regelung mit Bezug auf den Beschuldigten I.________; OG GD 6/5 S. 5 unten).