3. Die dem Beschuldigten durch die Vorinstanz auferlegte hälftige Kostenpflicht wurde im Berufungsverfahren nicht konkret gerügt. Auch für das Gericht erweist sich diese als gesetzeskonform und sachgerecht. Zudem wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren in gleicher Weise schuldig gesprochen. Mithin hat er - in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz und gleich wie der Beschuldigte I.________ - die Hälfte der Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu tragen.