426 Abs. 1 StPO). Bei einem teilweisen Freispruch dürfen ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen jedes Anklagepunkts notwendig waren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1 m.H.).