1. Der Beschuldigte wird - gleich wie bei der Vorinstanz - wegen Misswirtschaft schuldig gesprochen. Dass hierfür im Endergebnis als Sanktion eine um fünf Tagessätze tiefere Geldstrafe resultiert, ist einzig auf die grosszügige zusätzliche Berücksichtigung einer etwas erhöhten Strafempfindlichkeit zurückzuführen. 2. Im Endergebnis dringt der Beschuldigte mit keinem seiner Anträge durch. Somit ist seine Berufung vollumfänglich abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen