6.6 Für die Geldstrafe kann (bzw. muss aufgrund des Verschlechterungsverbotes) dem Beschuldigten mit der Vorinstanz die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren angesetzt werden. Zudem kann - wie bereits aufgezeigt - auch eine allfällige Verbindungsbusse kein Thema sein.