Zudem liegen auch keine offenkundigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem Urteil der Vorinstanz wesentlich verändert haben könnten. Insbesondere führte der Beschuldigte im Rahmen seiner schriftlichen Berufungsbegründung - obwohl er im Rahmen der Präsidialverfügung vom 21. Februar 2022 eingeladen worden war, allenfalls eingetretene massgebliche Veränderungen seiner Seite 51/54 persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse anzugeben - nichts an, was auf einen tieferen Tagessatz schliessen liesse.