6.5 Die Vorinstanz setzte für die Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes auf (leicht abgerundet) CHF 410.00 fest. Auch wenn die Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren nicht vom Verschlechterungsverbot erfasst wird, ist dieser Ansatz nicht zu erhöhen. So hat sich insbesondere die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs nicht in diese Richtung geäussert. Zudem liegen auch keine offenkundigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem Urteil der Vorinstanz wesentlich verändert haben könnten.