6.4 Die heute zu sanktionierende Misswirtschaft verübte die Beschuldigte bis August 2013. Seither sind bald neun Jahre verflossen und der Beschuldigte hat sich in dieser Zeit wohl verhalten. Zudem ergibt sich - wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt - aus den Akten auch eine nicht unerhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Diese zwei Faktoren sind zusammen grosszügig mit 20 Tagen strafmindernd in Anschlag zu bringen, so dass sich als letztlich angemessene Sanktion eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen ergibt.