Aus den dem Gericht bekannten und oben wiedergegebenen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich sodann keine weiteren Faktoren, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten. Auch die Vorstrafenlosigkeit kann und darf nur neutral zu Buche schlagen. Mithin resultiert in zusätzlicher Beachtung der Täterkomponenten eine etwas tiefere Sanktion von 140 Tagessätzen Geldstrafe.