Eine Disziplinarsanktion scheint aber sicher. Zum möglichen Berufsverbot bzw. zur Löschung aus dem Anwaltsregister ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diesfalls in seiner beruflichen Tätigkeit zwar klar eingeschränkt wäre, aber weiterhin als Rechtsberater tätig sein und ausserhalb des Anwaltsmonopols Klienten vor Behörden und in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten könnte. Die erhöhte Strafempfindlichkeit und die mögliche Disziplinarsanktion ist gesamthaft mit einer Reduktion der Strafe um zehn Tagessätze zu berücksichtigen.