b BGFA voraus, dass gegen den betreffenden Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen darf, welche mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Allgemein gelten namentlich Vermögensdelikte als nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, N 133). Wie sich im Falle des Beschuldigten der Schuldspruch wegen Misswirtschaft auf den Registereintrag auswirken wird, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Eine Disziplinarsanktion scheint aber sicher.