Die Aufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn die fachlichen (Art. 7 BGFA) und persönlichen (Art. 8 BGFA) Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 BGFA). Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA). Als persönliche Voraussetzung setzt Art. 8 lit. b BGFA voraus, dass gegen den betreffenden Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen darf, welche mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.