6.3 Im Gegensatz zur Vorinstanz ist - auch wenn eine solche vom Beschuldigten selbst nicht geltend gemacht wird - von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. Die Aufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn die fachlichen (Art. 7 BGFA) und persönlichen (Art. 8 BGFA) Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 BGFA).