Gleichzeitig nahm er eine weitere Verschlimmerung der Überschuldung der K.a.________ Tag für Tag zumindest billigend in Kauf. Indessen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschuldigte nicht aus egoistischen Gründen handelte. Das Gesamt- Seite 50/54 tatverschulden ist mithin bei nicht mehr leicht festzulegen. Die von der Vorinstanz hierfür relativ tief angesetzte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen erscheint somit gerade noch angemessen.