6.2 Das objektive Tatverschulden wiegt mit der Vorinstanz erheblich. So ist einerseits der für eine Konkursverschleppung recht lange Tatzeitraum von rund acht Monaten zu berücksichtigen. Auch der Verschleppungsschaden von immerhin rund CHF 165'000.00 darf nicht bagatellisiert werden. Ebenso ist in Anschlag zu bringen, dass der Beschuldigte sämtliche Hinweise der Revisionsstelle in den Wind schlug und letztlich seine Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz bewusst vernachlässigte und auch die Überschuldungsanzeige mit Wissen und Willen unterliess. Gleichzeitig nahm er eine weitere Verschlimmerung der Überschuldung der K.a.