duktion der Sanktion um einen Viertel zufolge der langen Verfahrensdauer bzw. einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes aus. Aufgrund der ihr damals bekannten finanziellen Verhältnisse beantragte die Staatanwaltschaft eine Tagessatzhöhe von CHF 500.00. Weiter wurde - nachdem der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit möglich sei und damit den Beschuldigten auch eine unmittelbare Konsequenz des ihnen vorgeworfenen Verhaltens treffe - gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB Verbindungsbussen in Höhe von CHF 10'000.00 gefordert. 5. Zur Person des Beschuldigten