4.2.2 Für die Misswirtschaft erachtete die Staatsanwältin das objektive Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr allzu leicht. So habe er es während acht Monaten unterlassen, die Bilanz zu deponieren. Durch dieses künstliche Am-Leben-halten der K.a.________ habe er einen Verschleppungsschaden von rund CHF 165'000.00 (mit-)verursacht. Die subjektive Tatschwere wurde als geringfügiger eingestuft, da die Verschleppung des Konkurses nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten gewesen sei. Im Ergebnis wurde so eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet. Die Täterkomponente wurde als neutral beurteilt.