4.2.1 Bei der Vorinstanz hatte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines vor der Hauptverhandlung eingereichten Schlussberichts vom 21. Januar 2020 ihren Antrag zum Sanktionspunkt umfassend begründet (SE GD 3/5 S. 8 f.). Zu beachten ist dabei, dass zu diesem Zeitpunkt auch noch ein Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung beantragt wurde.