Im Rahmen des Berufungsverfahrens äusserte sich der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung nicht zu einer allfälligen Strafzumessung. Auch bei der Vorinstanz hatten er in dieser Hinsicht keine Darlegungen gemacht. 4. Standpunkt der Staatsanwaltschaft 4.1 Auch seitens der Staatsanwaltschaft erfolgten im Berufungsverfahren keinerlei Anträge, Bemerkungen oder Hinweise zur Sanktionsthematik.